Bei Kollision eines Autos mit einem Sperrpfosten an der Fahrradstraße muss die Stadt wohl haften
Wer auf öffentlichen Straßen ein gemeingefährliches Hindernis aufbaut, muss dafür haften, wenn etwas passiert. Es mag sein, dass die Stadt für die Radfahrer die Fahrradstraße „durchsetzen“ will. Aber so geht es nicht. Einfach eine herkömmliche Straße durch einen Trennpoller aufzuteilen, damit Autofahrer nicht mehr durchfahren können, Radfahrer schon, ist gemeingefährlich. Erst recht gilt dies, wenn das so ein unscheinbarer Pfosten ist, der größtenteils noch schwarz lackiert ist. Liegt nicht schon Vorastz vor, wenn der Poller ein Sollbruchstelle eingebaut hat?
Jeder, der in der Petershauser-Straße als Pkw-Fahrer auf diesen Poller fährt und verunglückt, sollte die Stadt entsprechend in Regress nehmen.
Blockierer darf man auch selbst zügig von der Straße räumen
Die Blockadeaktionen der „Last Generation“ erfolgen mit dem Kalkül dermaximalen Störung. Die betroffenen Autofahrer müssen das nicht hinnehmen und provozieren mit ihrem Handeln (solange wie möglich sitzen bleiben), dass der Konflikt durch den Blockierer beendet wird, auch wenn dem Blockierer danach ein Stück Haut fehlt. Das Notwehrrecht greift bisweilen unter die Haut. Hier greift das Notwehrrecht. Die blockierten Autofahrer müssen kein Lösungsmittel mit sich führen.
Was man allerdings nicht darf, ist den Blockierer noch zusätzlich zu „verkloppen“, weil das über das Notwehrmaß hinaus geht (sogenannter Notwehrexzess). Etwas andere gilt dann, wenn der Blockierer weiter trotzig auf der Straße steht, dann kann auch ein Seitenhieb förderlich sein, um den Blockierer zur Straßenseite zu bewegen.
Der bekannteste deutsche Strafrechtler und ehemalige BGH-Richter Prof. Dr. Thomas Fischer kommt hinsichtlich des „Beiseiteschaffens“ der Blockierer letztlich zum gleichen Ergebnis, differenziert aber auch in vielen Nuancen. Das ist dann aber wenig alltagstauglich. Beim Notwehrrecht stellt sich der Praktiker in der Regel drei kurze Fragen:
Kurzurlaub mit BMW statt Porsche nicht als Schadensersatz kompensierbar
Mit solch einem Fall musste sich der Bundesgerichtshof tatsächlich befassen. Eine Porsche-Fahrerin (im Weiteren: Tussi) hat einen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, weil sie einen Kurzurlaub nicht mit ihrem Porsche-Cabrio antreten konnte, sondern mit einem BMW (Kombi) vornehmen musste. Der Bundesgerichtshof hat nun ausgeurteilt, dass hieraus kein Schadensersatz erwächst. Den Porsche konnte sie zwei Wochen lang nicht fahren, weil dieser blockiert in einer Garage stand. Frau Tussi wollte nach eigenen Angaben mit ihrem Porsche an den Gardasee fahren. Ihr Zweitauto, ein 3er-BMW-Kombi sei nicht gleichwertig. Sie forderte deshalb eine Entschädigung von € 175,00 pro Tag (insgesamt € 2.450,00) – vergeblich.
Absichtliches Anhusten rechtfertigt fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers ist gerechtfertigt, wenn dieser bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhusten und dabei den Wunsch äußert, dieser möge Corona bekommen. Wenn ein Arbeitnehmer noch dazu deutlich macht, dass er sowieso nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften (Mindestabstand und Nase-Mund-Bedeckung zu tragen), dann muss nach Auffassung des LAG auch keine Abmahnung mehr vorausgehen.
Verjährung der berechtigten Rückforderung von Bauspargebühren droht
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2021 geurteilt, dass Bausparkassen von Kunden keine Verwaltungsleistungen erheben dürfen, wenn diese nicht zuvor korrekt vereinbart sind. Dies gilt insbesondere für Kontogebühren während der Ansparphase. Die Einrichtung eines Sparkontos ist Grundpflicht der Bank per Bausparverträgen. Zum Jahresende droht die Verjährung von Kontogebühren aus dem Jahre 2019 (allgemeine Forderungsverjährung).
Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass die Kontogebühren bis zu zehn Jahre zurückverlangt werden können und berufen sich hierbei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.
Leider muss der Bausparer selbst tätig werden, weil die Banken trotz klarer gerichtlicher Vorgabe schlicht nicht tätig werden und das Unrecht aussetzen. Wer mit einer solchen Bank in Geschäftsverbindung steht, sollte sich überlegen, ob er die Geschäftsverbindung nicht vielleicht insgesamt beendet.