In einer österreichischen Klinik haben Ärzte einem 82-jährigen Patienten das falsche Bein abgenommen. Der Klinik-Direktor sprach von einer „Verkettung unglücklicher Zustände“ und der Nichteinhaltung des Vier-Augen-Prinzips. Zum Fehler sei es gekommen, weil das falsche Bein markiert worden war. Der Fehler sei beim Verbandswechsel geschehen.

 

Da nun das falsche Bein amputiert wurde, musste nun in einer Nachoperation das andere amputiert werden.

 

Im Endeffekt liegt damit eine beidseitige ()) Unterschenkelamputation vor. Das ist für den Betroffenen eine schwerwiegende Verletzung. Ob das Opfer danach überhaupt noch Prothesen tragen kann hängt von der „Prothesenfähigkeit“ ab. Ein beiderseitiger Unterschenkelverlust erfordert wegen der enormen Lebensbeeinträchtigungen grundsätzlich hohe Schmerzensgelder. Gerichtliche Entscheidungen in Deutschland liegen zwischen 400.000 und 800.000 €. Eigentlich zu wenig.

Ein Arzt haftet selbst dann in vollem Umfang auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für eine medizinisch fehlerhafte Behandlung, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich verlangt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Augenarzt einen stark weitsichtigen Patienten mit einer neuen Lasermethode behandelte, die bisher wissenschaftlich noch nicht anerkannt war.

Der Spruch „Keine Diagnose ist auch eine Diagnose“ trifft im Medizinrecht tatsächlich nicht zu. Kann der Arzt einen Hypochonder ausschließen (und das ist in beinahe allen Fällen so), darf er – wenn er nicht fündig wird – die ärztliche Begutachtung nicht beenden. Wird er nicht fündig, muss er im Zweifel an einen anderen Spezialisten verweisen. Auch eine Exit-Diagnose „das ist der Rücken, da ist etwas verspannt“, ist nicht ausreichend, wenn man nicht genau lokalisieren sein, was dieses „etwas“ ist.

Einer jugendlichen Patientin, die nach einem groben Befunderhebungsfehler ihrer Hausärztin beide Nieren verloren hat, dialysepflichtig geworden ist und 53 Folgeoperationen, darunter zwei erfolglosen Nierentransplantationen ausgesetzt war, stehen 200.000 EUR Schmerzensgeld zu.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 1986 geborenen Patientin entschieden. Diese hatte sich über mehrere Jahre bis März 2002 durch die ortsansässige beklagte Hausärztin behandeln lassen. Die Patientin litt seinerzeit unter einer krankhaften Fettsucht und einem Nikotinmissbrauch. Im September 2001 stellte die Ärztin bei ihr einen deutlich erhöhten Blutdruck fest. Sie wies die Patientin und ihre Mutter auf eine notwendige Blutdruckkontrolle hin. Im November erfuhr die Ärztin, dass die Patientin wiederum erhöhte Blutdruckwerte hatte. Hierdurch war es zu Kreislaufproblemen gekommen. Dabei war die Patientin viermal bewusstlos geworden. Die Ärztin überwies sie daraufhin zum Internisten bzw. Kardiologen. Dort sollte eine weitere Diagnose erstellt werden. Zudem bot sie erneut regelmäßige Blutdruckkontrollen an. Diese wurden von der Patientin in den nächsten Wochen jedoch nicht wahrgenommen. Die Blut- und Nierenwerte untersuchte die Ärztin während dieser Zeit nicht. Nach der Behandlung durch die Ärztin wurden bei der Patientin beiderseitige Schrumpfnieren diagnostiziert. In den folgenden Jahren wurde sie 53 mal operiert.

Wenn der Verdacht aufkommt von einem Arzt oder im Krankenhaus falsch behandelt worden zu sein und Sie dadurch einen Schaden erlitten haben, sollte möglichst schnell mit der Beweissicherung für eine außergerichtliche Einigung oder einen späteren Prozess begonnen werden.