Kleine Witwenrente: Was ist das?
Hinterbliebenenrente ist wohl ein Thema, mit dem man sich weder gerne noch „freiwillig“ beschäftigt. Dies hat häufig zur Folge, dass bei Eintritt eines Todesfalls neben der Trauer auch noch finanzielle Engpässe zu überwinden sind. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Unterscheidung von kleiner und großer Witwenrente ist damit unumgänglich.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens seit einem Jahr besteht und der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse einbezahlt hat. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen.
Eine solche Ausnahme besteht zum einen, wenn der Partner durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung verstirbt oder wenn es ein gemeinsames minderjähriges Kind gibt. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch bei kürzerem Bestand der Partnerschaft. Zum anderen gilt eine Ausnahmeregelung, wenn die Vermutung nahe liegt, dass die Partnerschaft allein zur Sicherung der Hinterbliebenenrente geschlossen wurde. Dann besteht kein Auszahlungsanspruch des Überlebenden.
Liegen die obigen Voraussetzungen vor, kann der Hinterbliebene einen Anspruch auf kleine oder große Witwenrente im Rahmen eines Antrags geltend machen. Bei beide Renten gibt es verschieden hohe Zuschläge für gemeinsame Kinder. Zudem bezieht der Hinterbliebene nach dem Todesfall drei Monate den vollen Betrag der Rentenauszahlung des Verstorbenen, unabhängig von eigenen Einkünften.
Zahnarztversorgung wird in Pflegeheimen oft vernachlässigt
Je pflegebedürftiger ein Heimbewohner ist, desto seltener erfolgt eine Untersuchung oder Nachschau durch den Zahnarzt. Der Pflegereport 2014 der Barmer GEK kommt zu dem Ergebnis, dass Pflegebedürftige deutlich seltener zahnmedizinisch versorgt werden als andere Menschen. Bis heute hat sich daran anscheinend nicht viel gebessert.
Einsicht in die Pflegedokumentation
Der Träger einer Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, über jeden Bewohner/Bewohnerin eine Pflegedokumentation zu führen. Bei Angehörigen/Freunden ist am besten durch Erteilung einer Vollmacht sicherzustellen, wem ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation zustehen soll.
Das Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation entspricht dem Recht auf Einsicht in die Krankenakte.
Eine Besonderheit besteht aber darin, dass die zu pflegende Person oftmals selbst gar nicht mehr in der Lage ist, eine Einsichtnahme sinnvoll vorzunehmen. Umso wichtiger ist es deswegen, dass hier eine Vollmacht schon zu Lebzeiten an bestimmte Personen erteilt wurde.
Scheidung auch bei Demenz (Alzheimererkrankung) möglich
Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. Der Scheidung steht dann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG Hamm) nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann.
Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden: Ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner darf bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zugänglichen und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden.
Das war geschehen
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin lebte seit Februar 2014 in dem Pflegeheim. Er war hochgradig dement und litt unter Gedächtnisstörungen sowie psychisch-motorischer Unruhe. Zudem war er örtlich, zeitlich, räumlich und situativ sowie zeitweise zur Person desorientiert. Die Notwendigkeit besonderer Betreuung bestand wegen Lauftendenz, Selbstgefährdung, nächtlicher Unruhe und Sinnestäuschungen.