Wird ein Erbe nach Verteilung des Nachlasses von einemPflichtteilsberechtigten auf Auszahlung seines Pflichtteils in Anspruchgenommen, so kann der in Anspruch genommene Erbe von denanderen Miterben auch noch 10 Jahre nach dem Erbfall anteiligenAusgleich verlangen.

(1.) Der Erbschein bezeugt das Erbrecht und die Größe von Erbteilen (§ 2353 BGB). Er dient dem Nachweis des Erbrechts, besonders im Grundbuchverkehr. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt.

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich klargestellt: Der Erbe erbt alles. Da ist es egal, ob es etwas Körperliches ist oder nur digital vorhanden. Dazu gehören auch Bitcoins. Im Gegensatz zu Bankkonten oder Bankschließfächern, braucht man – um an die Bitcoins heranzukommen – einen elektronischen Zugangscode. Ist der nicht bekannt, ist das Guthaben verschollen.

Um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu können, müssen Erblasser sowohl formal als auch inhaltlich hohe Hürden überwinden. Insbesondere kann eine körperliche Auseinandersetzung nur dann dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch entfällt, wenn es sich um ein schweres Vergehen gegen den Erblasser gehandelt hat. Das hat das Landgericht Frankenthal in einem aktuellen Rechtstreit entschieden. Der testamentarisch übergangene gesetzliche Erbe hatte eine an seiner Stelle bedachte soziale Einrichtung verklagt. Diese muss ihm nun seinen 50%igen Pflichtteil auszahlen und auch die Verfahrenskosten tragen.

Es ist keine Seltenheit, dass ein Erblasser Verwandte aus der Erbfolge ausschließt. Doch wie ist das rechtlich zu beurteilen, wenn die gesamte Verwandtschaft ausgeschlossen wird? Ist diesem Willen buchstäblich zu folgen? Oder lässt die Formulierung einen Interpretationsspielraum zu? Das hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden und urteilte: Es kommt darauf an!

 

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament „alle Verwandten und angeheirateten Verwandten“ von der Erbschaft ausgeschlossen. Diese seien „mitleidlos gegenüber unserem Betreibungsschicksals gewesen“. Und weiter: „Wir wurden von den Verwandten lächerlich gemacht! Das tut sehr weh!“.

 

Trotz dieser klaren Worte beantragte der Bruder der Erblasserin das alleinige Erbe. Das Land Baden-Württemberg vertrat allerdings die Ansicht, das Erbe falle an den Staat, denn die Verwandten seien ja komplett als Erben ausgeschlossen worden.

 

Das OLG sagte aber nein. Zwar könne ein Erblasser durchaus alle Verwandten von der Erbschaft ausschließen. Er müsse dann auch nicht weitere Erben nennen. Von solchen Fällen müsse aber die Formulierung stets im Zusammenhang mit dem gesamten Testament gesehen werden, auch wenn sie eigentlich klar und eindeutig scheint. „Was wollte der Erblasser mit seinen Worten sagen?“ Diese Frage steht im Vordergrund, so das OLG. Der wirkliche Wille geht dem buchstäblichem vor.