Das Landgericht (LG) Heilbronn hat sich in einem Beschluss mit der Argumentation von Erben befasst, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht geschäftsfähig gewesen.

Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Der Notar traf darin die übliche Feststellung, dass er an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers keine Zweifel habe. Nach dem Tod des Erblassers waren offenbar von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erben der Auffassung, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Insbesondere trugen sie vor, der Erblasser habe Erinnerungslücken gehabt (Name der langjährigen Zugehfrau, Daten und zeitliche Einordnung bestimmter persönlicher Ereignisse), und sei vergesslich gewesen (z. B. Vorversterben der Eltern, Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit, Regelungen zur Grabpflege) und habe bestimmte „Geschichten“ ständig wiederholt.

Das LG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellt fest: Diese Auffälligkeiten sind alterstypische Erscheinungen.

Viele Menschen schaffen sich im Laufe ihres Lebens durch private E-Mail-Postfächer oder Facebook-Profile eine digitale Existenz, die im Laufe der Zeit sehr viel Persönliches und mit unter auch „Geheimes“ enthält. Diese digitale Existenz lebt über den Tod hinaus fort. Was mit den Daten, dem dort enthaltenen Wissens- und Informationsfundus und den damit verbunden Daten und Profilen geschehen soll, regeln bisher die meisten Menschen zeit ihres Lebens nicht.

 

Im Zweifel haben die Erben später Anspruch auf Einblick in die sozialen Netzwerke und Accounts oder man regelt diesen digitalen Nachlass im Vorfeld.

 

Oftmals sollen die Erben gerade nicht alles wissen oder alles herleiten können oder von persönlichen Vorlieben und Abneigungen Kenntnis erlangen. Hat man früher persönliche Briefe einfach im Kamin verbrannt, wären elektronische Daten im Vorfeld rückstandslos zu löschen, was in vielen Fällen nicht (rechtzeitig) gelingt. Wer soll's in dem Fall richten?

 

Viele werden sich vermutlich bei der Überschrift fragen, wieso sie überhaupt ein Testament anfertigen sollen, wenn sie doch sowieso alleinstehend, Single oder nicht verheirateter Student sind. Die Antwort ist ganz einfach: Ohne ein Testament ist nichts geregelt, sprich es gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies kann dann im konkreten Fall zur Folge haben, dass Verwandte beerbt werden, die der Verstorbene gar nicht beerben wollte oder, dass das hinterbliebene Vermögen letztlich sogar dem Staat zugutekommt.

1.      Dies führt unmittelbar zum ersten Vorteil und Tipp für das Testament von Alleinstehenden. Bei einer gewünschten Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge ist ein das Anfertigen eines Testamentes notwendig. Nur so können Sie bestimmen, wem was zukommen soll oder auch nicht. Durch das Testament können individuelle Regelungen getroffen werden.

2.      Darüber hinaus gilt wie bei allen anderen Testamenten auch, dass Formvorschriften eingehalten werden müssen. Wichtig ist hierbei vor allem, dass das Testament handgeschrieben ist und am Ende nach, bestenfalls der Nennung von Ort und Datum, mit vollem Namen unterschrieben ist, vgl. § 2247 BGB.

Der u.a. für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen voraussetzt, dass diese nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Die 1976 und 1978 geborenen Kläger machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend.

Eine testamentarische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne Weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den Erbfall erlebt (sodass der Ersatzerbfall nicht eintritt), eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist.