(1.) Der Erbschein bezeugt das Erbrecht und die Größe von Erbteilen (§ 2353 BGB). Er dient dem Nachweis des Erbrechts, besonders im Grundbuchverkehr. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt.

Wer den Erblasser tötet, ist erbunwürdig. Er erbt daher nichts.

Ist eine Erbschaft überschuldet, kann dies eine verkehrswesentliche Eigenschaft sein, die zur Anfechtung berechtigen kann. Dies gilt allerdings nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht, also bezüglich des Bestandes an Activa und Passiva.

Wenn jemand stirbt, erfahren Erben oftmals nicht von Bankguthaben, wenn es sich hierbei um „nachrichtenlose Konten“ handelt. Der Kontoinhaber hat zu Lebzeiten (bewusst) darauf verzichtet, dass eine Bank oder Sparkasse ihn im Zusammenhang mit dem Bankguthaben anschreibt. Wenn das so ist, erfahren die Erben nach dem Todesfall nichts von solchen Konten. Die Banken machen von sich aus nichts. Schließlich fällt ihnen das Guthaben mit einer Frist von 30 Jahren als Vermögen zu. Sowohl in Deutschland als auch im Ausland gibt es vermutlich Millionen von Konten und Hinterbliebene, die nichts von dem Vermögen wissen.

 

Bei Bedarf recherchieren wir für Hinterbliebene und Erben nach „verschollenen“ Konten. Es ist erstaunlich, was manchesmal zum Vorschein kommt.

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich klargestellt: Der Erbe erbt alles. Da ist es egal, ob es etwas Körperliches ist oder nur digital vorhanden. Dazu gehören auch Bitcoins. Im Gegensatz zu Bankkonten oder Bankschließfächern, braucht man – um an die Bitcoins heranzukommen – einen elektronischen Zugangscode. Ist der nicht bekannt, ist das Guthaben verschollen.