OLG Karlsruhe hat alle Dieselverfahren ausgesetzt
Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Rantos vom 02.06.2022 hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe einen Schadensersatzprozess ausgesetzt (Beschluss vom 27.07.2022 nach Hinweisbeschluss vom 04.07.2022 – 8 U 58/21).
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Berufung eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 sowie zur Auslegung der Verordnung Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 aufwerfe, die dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits zur Vorabentscheidung vorliegt.
Dabei geht es um die Frage, ob dem Verbot, ein Kraftfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszustatten und in den Verkehr zu bringen, Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB auch insoweit zukommt, als das Interesse des Fahrzeugerwerbers, keine ungewollte Verbindlichkeit einzugehen, geschützt sein soll.
"Nicht im Namen des Volkes": Haftstrafen für Wiederholungsgewalttätern in Konstanz wieder mal zu niedrig
Während die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Vorstrafen und Vorleben der Angeklagten Haftstrafen zwischen 11 und 7 Jahren gefordert hatte, hat die zweite Strafkammer unter dem Vorsitz von Richter Dospil lediglich 6 bis 3 Jahre verhängt, obwohl mindestens zwei Täter Intensivtäter sind und alle vier Haupttäter wegen Gewalttaten und Rohheitsdelikten kurz zuvor aus dem Gefängnis herausgekommen waren. Warum mutet das Landgericht Konstanz der Bevölkerung Rückfalltäter mit besonders hoher Sozialgefährlichkeit und trotz Schwere und Häufigkeit der verübten Straftaten zu? Die Täter haben in keinem der Fälle zuvor nenneswerten Schadensersatz geleistet, obwohl die Opfer zum Teil schwer geschädigt worden sind. Warum geht Konstanz mit Intensivtätern und Wiederholungstätern immer wieder so lasch um?
Vorliegend war ein 19-Jähriger an einer Bushaltestelle in Konstanz am frühen Abend des Ostersonntags 2022 an einer Bushaltestelle im Industriegebiet „abgegriffen“ und in eine Wohnung verbracht worden, in der sich die Täter eingenistet hatten, um Drogen zu verkaufen.
Den ganzen Abend und die ganze Nacht war das Opfer in der Gewalt von vier Männern, die kaum eine Gemeinheit ausließen, um ihr Opfer zu malträtieren. Das Gericht hatte über den Fall zu befinden und stellte fest: Zum Nachteil des Opfers sind folgende strafbare Handlungen begangen worden:
Tierschutz: Quältransporte müssen permanent empfindliche „Folgen“ für die Täter haben
Immer wieder werden in den Medien unschöne Bilder von Tiertransporten gezeigt. Für die meisten Tiere sind solche Transporte eine Qual, aber sie stehen leider auch auf der Tagesordnung. Zu lange Wege, Hitze, enge Transporter. Problematisch ist meistens, dass nicht ganz klar ist, gegen wen vorgegangen werden kann. Insbesondere die Fahrer der Tiertransporter scheuen sich oft vor der Verantwortung.
Daher haben wir überprüft, auf welche Weise man gegen die Verantwortlichen vorgehen könnte, um den furchtbaren Umständen, unter welchen die Tiere leiden müssen, entgegenwirken zu können. In Betracht kommen insbesondere die folgenden zwei Möglichkeiten: 1. Einziehung der „Tatfahrzeuge“ im Wiederholungsfall, 2. Berufsverbot für Fahrer bzw. eine Zulassungseinschränkung.
Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die entscheidende Einschränkung ist, die Kosten der Abmahnung sind begrenzt. Der Fall: Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens".
WLAN-Anschlussinhaber entlastet
Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses ist nicht unbedingt Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Gemeinhin gilt als Störer, „wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt“. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn jemand einen Internetzugang bereithält, von dem aus Dritte illegal Filme, Musikstücke oder Computerspiele zum Download anbieten oder selbst herunterladen. Der eigene Netzanschluss darf grundsätzlich nicht dazu benutzt werden, um Rechtsverletzungen zu begehen.