Vorschenkungen sind bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen
Werden Freibeträge überschritten, wird Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer fällig.
Freibeträge können grds. alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Darunter erfolgt eine jährliche „Abschmelzung“.
Aus der Summe der übertragenen Werte wird die Erbschaftssteuer errechnet, die ggf. auch noch auf Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückschaut.
Das neue Grundsteuergesetz ist wohl verfassungswidrig
Das sagt jedenfalls der renommierte Steuerexperte Gregor Kirchhof von der Universität Augsburg. Haus & Grund sowie der Bund der Steuerzahler haben das Gutachten ursprünglich in Auftrag gegeben und jetzt in der Öffentlichkeit vorgestellt.
Das Gesetz ist an mehreren Stellen unausgewogen und ungerecht. Das sagt nicht irgendjemand, sondern der renommierte Prof. Dr. Gregor Kirchhof von der Universität Augsburg. Schon der Vater Paul Kirchhof (zwischenzeitlich im Ruhestand) ist ein anerkannter Verfassungs- und Steuerrechtler. Der Vater hatte an der Universität Heidelberg einen Lehrstuhl für Staatsrecht inne und war Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht. Der Sohn, Gregor Kirchhof, ist zudem Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht.
Hinterlegte Sicherheiten, wie Kautionen, stellen keine zu versteuernde Einnahme des Empfängers dar
Eigentlich eine klare Sache, doch das Finanzamt war der Auffassung, dass der Vermieter die Kautionsüberweisung auf sein Mietkonto als Einkommen durch Mieteinnahme zu deklarieren habe, weil er sie später bei Auszug des Mieters nicht vollständig zurückbezahlt habe. Das Finanzgericht Münster hat das zuständige Finanzamt nun gerügt. Eine Kaution ist als hinterlegter Geldbetrag immer nur eine Sicherheit, daher nicht als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln, solange die Sicherheit nicht „verwertet“ wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung auf einem Sonderkonto einbezahlt wurde oder gleichzeitig mit der Mietzahlung auf das Vermieterkonto überwiesen wurde. Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Vermieter die Kautionszahlungen auf ein separates Kautionskonto übertragen oder sich von vorneherein dorthin überweisen lassen.
Experten mahnen: Geplante Immobilienübertragungen möglichst noch vor Weihnachten vornehmen
Es geht das Schreckgespenst herum, dass zum Jahreswechsel die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Wohngebäude um 20 bis 30 Prozent steigen wird.
Im Jahre des Steuergesetzes 2020, das bis Jahresende verabschiedet werden soll, sind neue Berechnungsansätze für die Wertermittlung enthalten.
In solchen Fällen sind die Erbschaftssteuer- und Schenkungsfreibeträge unter Ehegatten, gegenüber Kindern und gegenüber Enkelkindern schnell überschritten. Die Steuer, die dann über die Freibeträge hinaus zu entrichten ist, könnte in einigen Fällen dazu führen, dass das Objekt ganz verkauft werden muss. Übertragungen, die noch dieses Jahr erfolgen, werden von dem neuen Gesetz, soweit es kommt, nicht erfasst.
Das Schreckgespenst ist erst einmal ein Gespenst. Die Gesetzessituation ist noch nicht klar und nur um Steuern zu sparen sich schon vorzeitig von einer Immobilie zu trennen, kann gefährlich sein, wenn der Empfangene sich später nicht so verhält wie gedacht.
Klagen am Bundesfinanzhof wegen falscher Steuerbescheide fast zur Hälfte erfolgreich!
Die Erfolgsquote ist geradezu sensationell. Der Präsident des Bundesfinanzhofes (BFH) Hans-Josef Thesling macht am 15.03.2022 öffentlich, dass im vergangenen Jahr Klagen gegen deutsche Finanzämter zu 49% erfolgreich waren.
Eigentlich müsste die Erfolgsquote in den höheren Instanzen als solches abnehmen. Tatsache scheint aber gerade in Steuerangelegenheiten, dass die ergangenen Steuerbescheide und die Urteile der Untergerichte oftmals so fehlerhaft sind, dass sie vom Obergericht korrigiert werden müssen. Wenn man dann bedenkt, dass viele gegen ergangene Steuerbescheide gar nichts unternehmen, dürfte die tatsächliche Fehlerquote bei den Finanzämtern noch höher liegen.
Man kann dies nur zum Anlass nehmen, jeden Steuerbescheid, den man erhält, nicht ungesehen abzuheften, sondern auf inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen und erst dann zu entscheiden, ob man den Bescheid akzeptiert.