Mit solch einem Fall musste sich der Bundesgerichtshof tatsächlich befassen. Eine Porsche-Fahrerin (im Weiteren: Tussi) hat einen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, weil sie einen Kurzurlaub nicht mit ihrem Porsche-Cabrio antreten konnte, sondern mit einem BMW (Kombi) vornehmen musste. Der Bundesgerichtshof hat nun ausgeurteilt, dass hieraus kein Schadensersatz erwächst. Den Porsche konnte sie zwei Wochen lang nicht fahren, weil dieser blockiert in einer Garage stand. Frau Tussi wollte nach eigenen Angaben mit ihrem Porsche an den Gardasee fahren. Ihr Zweitauto, ein 3er-BMW-Kombi sei nicht gleichwertig. Sie forderte deshalb eine Entschädigung von € 175,00 pro Tag (insgesamt € 2.450,00) – vergeblich.
Auch wenn der Blockierer der Garage, in dem sich ihr Porsche befand, rechtswidrig und grundsätzlcih schuldhaft gehandelt hat, muss er den begehrten Schadensersatz nicht bezahlen, weil das Fahrgefühl in einem Porsche als Schadensersatz grundsätzlich nicht ausreicht.
[BGH, Urteil vom 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22]