Schenkungswiderruf wegen grobem Undank
Eine Schenkung ist sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten ein schöner Moment. Rechtlich gesehen, zeichnet sich die Schenkung gegenüber anderen Vertragstypen insbesondere dadurch aus, dass der Beschenkte grundsätzlich nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. Doch das ist nicht ganz korrekt. Schenkungen erfolgen zwar nicht in der Erwartung einer Gegenleistung, wohl aber regelmäßig in der erkennbaren Erwartung, der Beschenkte werde sich freuen, nachträglich dankbar sein oder sich zumindest nicht als „unwürdig“ erweisen.[1] Dieser Erwartungshaltung des Schenkers hat der Gesetzgeber in § 530 BGB Rechnung getragen. Nach diesem kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers wegen groben Undanks schuldig macht, vgl. § 530 I BGB.
Schwiegereltern können Schenkungen zurückfordern, wenn es zur Scheidung kommt
Wenn Schwiegereltern ihren Schwiegersohn oder Schwiegertochter Geschenke machen, beispielsweise anteilig eine Immobilie, können diese unter Umständen und unter bestimmten Voraussetzungen das Geschenkte (zumindest anteilig) zurückverlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Karslruhe, Senat für Familiensachen. Die Schwiegereltern hatten den Sohn und der Schwiegertochter im Hinblick auf den zukünftigen Bestand der Ehe ein Haus geschenkt. Als das Ehepaar sich nach fünf Jahren trennte und scheiden ließ, forderten die Schwiegereltern von der ehemaligen Schwiegertochter die Schenkung anteilig zurück.
Einziehung im Strafverfahren – was bedeutet das?
„Verbrechen darf sich niemals lohnen“ dies ist einer der Grundsätze auf dem unser Vertrauen in den Rechtsstaat beruht und gleichzeitig die Idee, welche sich hinter der Einziehung verbirgt. Rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile aus Straftaten sollen abgeschöpft und so bereits ein Tatanreiz verhindert werden.
Was wird eingezogen?
Die Anforderungen an die Entziehung des Pflichtteils sind hoch
Um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu können, müssen Erblasser sowohl formal als auch inhaltlich hohe Hürden überwinden. Insbesondere kann eine körperliche Auseinandersetzung nur dann dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch entfällt, wenn es sich um ein schweres Vergehen gegen den Erblasser gehandelt hat. Das hat das Landgericht Frankenthal in einem aktuellen Rechtstreit entschieden. Der testamentarisch übergangene gesetzliche Erbe hatte eine an seiner Stelle bedachte soziale Einrichtung verklagt. Diese muss ihm nun seinen 50%igen Pflichtteil auszahlen und auch die Verfahrenskosten tragen.
Probezeit – was Arbeitgeber beachten sollten
Die Probezeit dient sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer, als Orientierungsphase. Ob das Betriebsklima, die neuen Kollegen und die Tätigkeitsbeschreibung sowie das Anforderungsprofil des Arbeitnehmers passen, wird hierbei wechselseitig getestet. Doch was gilt eigentlich während der Probezeit? Grundsätzlich ist eine solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich zu vereinbaren. Diese sollte in dem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. Gesetzlich zulässig ist eine Probezeit von maximal 6 Monaten. Eine kürzere Frist kann vereinbart werden. Dies ist nur im Einzelfall an ratsam, da dann nicht mehr so problemlos gekündigt werden kann. Während der Probezeit gilt auch das Kündigungsschutzgesetz nicht.