Ab sofort gilt der neue Bußgelkatalog, das bedeutet ...
- Innerorts 16-20 km/h zu schnell fahren: 70 statt 35 Euro
- Rettungsgasse missachten oder nicht bilden: 200 bis 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot
- Gehwege, Radwege und Seitenstreifen vorschriftswidrig nutzen: 100 statt 25 Euro
- für das unerlaubte Abstellen des Fahrzeugs auf Schutzstreifen oder in zweiter Reihe Geldbußen von bis zu 110 Euro fällig – bislang waren es 15 Euro
Ist der Götz von Berlin der richtige Ombudsmann beim Bundesamt der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)?
Wir berichten regelmäßig von Gerichtsverfahren und Urteilen, die wir für unsere Mandantschaft erstreiten. Im vorliegenden Fall hatten wir gedacht, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht Not tut, eine außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden in der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe ausreichend ist. Dachten wir! Hintergrund war der Umstand, dass die Volksbank Albstadt alte Schuldner offensichtlich gerne direkt anschreibt und die anwaltliche Vertretung übergeht, wenn der ehemalige Kunde schon betagt ist. Hier wollten wir über das Schlichtungsverfahren erreichen, dass die Volksbank künftig ausschließlich mit uns korrespondiert.
Die Sachbearbeiter bei der Kundenbeschwerdestelle in Berlin scheinen an solchen Auseinandersetzungen nicht besonders interessiert zu sein. Zunächst hat der Abteilungsleiter schon vor Ablauf der Erklärungsfrist das Verfahren für beendet erklärt. Als wir diesen Umstand rügten, trat der Ombudsmann Gerhard Götz aus Berlin auf den Plan. Anstatt zu schlichten, schlug sich Götz auf die Seite der Volksbank, empfand Beschwerde gegenüber dem Abteilungsleiter als eine Beleidigung und trat dann nochmals zusätzlich nach mit den Worten:
„Aus objektiver Sicht und zur Vermeidung eines Übermaßes an Peinlichkeit hätte es ihnen [müsste großgeschrieben sein] sicherlich besser angestanden, sie [Sie hätte großgeschrieben werden müssen] hätten sich, nachdem sie [Sie hätte großgeschrieben werden müssen] sich derart unqualifiziert äußern, wenigstens in ihrer [hätte großgeschrieben werden müssen] eigene Angelegenheit ein Mindestmaß an Rechtskenntnis verschafft.“
Wir haben das Schlichtungsverfahren abgebrochen und stellen fest, dass Berlichingen von Berlin 554 km entfernt ist.
Hat Daimler in den Diesel-Prozessen gelogen?
Wiederholt haben geschädigte Diesel-Besitzer Daimler bis vor den Bundesgerichtshof gezerrt. Dennoch ist bislang kein höchstrichterliches Urteil gegen Daimler ergangen. Der Bundesgerichtshof argumentiert so, dass die Existenz einer Abschalteinrichtung alleine noch keine sittenwidrige Schädigung darstelle. Es müsse der Nachweis der gezielten Täuschungsabsicht geführt werden. Ob das überhaupt so ist, kann bezweifelt werden. Wenn aber ein Motor mit einer oder mehreren Abschalteinrichtungen ausgestattet ist, dann hat man eben von einer Täuschungsabsicht auszugehen, weil die Abschalteinrichtungen ja gerade deswegen verdeckt eingebaut worden sind. Dann käme auf Daimler die Nachweispflicht zu, die Abschalteinrichtungen zu „erklären“.
In einem Verfahren in Großbritannien hat die angloamerikanische Kanzlei Milberg einen Sachverständigen in Auftrag gegeben. Der bekannte Sachverständige Felix Domke hat in der Software von Daimler acht Abschalteinrichtungen nachgewiesen. Dies hätte zur Folge:
Ausnahme: Kündigung bei alkoholbedingtem Führerscheinentzug des Arbeitnehmers kann unwirksam sein
Das Führen eines KFZ ist zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, stellt die alkoholbedingte Entziehung der Fahrerlaubnis einen an sich geeigneten Grund für eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung dar. Allerdings muss die Kündigung nicht in jedem Fall die richtige Reaktion des Arbeitgebers sein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte:
„Verstößt ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer durch eine Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten und erscheint eine Wiederholung als wenig wahrscheinlich, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung nicht von vornherein entbehrlich.“
0815-Patientenverfügungen sind in Corona-Zeiten das eigene Todesurteil,
... das hoffentlich nicht vollstreckt wird. Die Zeitschrift Finanztest meint sogar, dass eine Änderung bestehender Patientenverfügungen wegen Corona nicht notwendig sei. Das ist falsch! Wer auf so etwas hört, für den kann es im Ernstfall schnell zu spät sein. Auf den Punkt gebracht: wer nicht wegen Corona sterben will, sollte seine Patientenverfügung auf Schwachstellen überprüfen. Wer noch keine hat, sollte jetzt eine solche vorsorglich hinterlegen.
Patientenverfügungen sollen eine bestimmte medizinische oder pflegerische Behandlung sicherstellen, sofern man hier zu selbst nicht mehr in der Lage ist, insoweit Entscheidungen zu treffen. Patientenverfügungen regeln Versorgungsinhalt und Versorgungsart bzw. Klammern aus, was man im Notfall nicht möchte. Und da liegt bei vielen oberflächlichen Patientenverfügungen das Problem. In Standardverfügungen wird oftmals eine künstliche Beatmung abgelehnt. Bei schweren Komik-19-Verläufen kann aber genau diese Maßnahme einem das Leben retten. Auch in Triage-Fällen wären solche Formulierungen ein höfliches „Hintenanstellen“, das man dann mit dem eigenen Tod bezahlt. Das ist alles in Ordnung, wenn es so gewollt ist. Wenn nicht, besteht Handlungsbedarf.
Wählen Sie nicht irgend eine Patientenverfügung aus, sondern unbedingt die richtige!