Kein Fahrerlaubnisentzug bei nur leichter Demenz
Ist das Gedächtnis und Erinnerungsvermögen schlecht, reicht dies für ein Fahrerlaubnisentzug noch nicht aus. Es kommt vielmehr auf den sonstigen kognitiven Zustand und die Reflexionsfähigkeit des Betroffenen an. Zieht ein Amtsarzt seine Erkenntnisse über eine leichte oder mittelschwere Demenz und die sonstigen Kriterien nur aus der Patientenakte, reicht dies auch nicht aus. Der Arzt muss sich ein persönliches Bild vom Betroffenen machen, denn eine theoretische Vermutung reicht nicht für den Entzug der Fahrerlaubnis.
Brauchen unverheiratete Paare ein Testament?
Sind Paare nicht verheiratet, so können im Todesfall den überlebenden Partner beachtenswerte erbrechtliche und steuerrechtliche Nachteile treffen. Bei Paaren, die verheiratet sind, tritt hingegen im Todesfall des einen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge ein, sodass dem länger lebenden Ehegatten – abhängig vom ehelichen Güterstand – ein immenser Teil des Nachlasses zusteht. Genau dies tritt bei einem unverheirateten Paar nicht ein. Im Gegenteil: Der überlebende Teil geht schlicht leer aus. Das bedeutet auch, dass kein Anspruch auf Altersrente und Witwen- bzw. Witwerrente besteht. Beachtlich ist auch, dass im Falle einer eingesetzten Erbschaft der hinterbliebene Lebenspartner nur einen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen kann. Zum Vergleich: Ehegatten steht ein Freibetrag in Höhe von einer halben Millionen Euro zu.
Da eine Vorsorge für den überlebenden Partner per Gesetz also nicht gesichert ist, sollten unverheiratete Paare beispielsweise ein Testament erstellen, um die Rechtslage zu verbessern.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den Hinterbliebenen abzusichern: Der Lebenspartner kann ein Vermächtnis erhalten oder als Alleinerbe eingesetzt werden.
Im Falle eines Vermächtnisses steht dem Vermächtnisnehmer (in diesem Fall dem länger lebenden Partner) ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand zu, den er von den Erben verlangen kann. So kann beispielsweise die Eigentumswohnung oder eine bestimmte Geldsumme an den hinterbliebenen Partner vermacht werden.
Noch besser abgesichert wird der jeweilige andere Lebenspartner durch die Einsetzung als Alleinerbe. Hierbei ist jedoch stets zu beachten, dass auch die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben übergehen. Die Lebensgefährten können jedoch kein gemeinschaftliches Ehegattentestament (sog. Berliner Testament) erstellen. Es bietet sich aber die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag abzuschließen.
Basiswissen: Zur Kündigungserklärung
Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist.
"Schnüffeln" erlaubt
Der Alptraum eines jeden Mieters: Kündigung auf Eigenbedarf.
Doch was ist, wenn man dem nicht traut und auf eigene Kosten einen Detektiv beschäftigt?
Das LG Berlin hat entschieden: Grundsätzlich sind die Detektivskosten erstattungsfähig, sofern es sich hierbei um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, die Tätigkeit des Detektivs prozessbezogen ist und sich auf die Klärung der strittigen Tatsachengrundlage beschränkt.
Anlässlich einer Klage des Vermieters gegen seine Mieterin auf Räumung der von ihr gemieteten Wohnung, beauftragte die Mieterin auf eigene Faust deinen Detektiv zur Überprüfung, ob tatsächlich Eigenbedarf bestand.
Erdgeschossbewohner müssen sich nicht an Aufzugskosten beteiligen
Das AG München hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 08.07.2022, Az.: 1290 C 19698/21 WEG), indem die Eigentümer der Erdgeschosswohnung gegen die Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Betriebskosten eines Personenaufzugs vorgingen. Die Erdgeschossbewohner beriefen sich auf eine Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aus dem Jahre 1968, welche festlegt, dass zu den Betriebskosten auch der „Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“ gehört.
Zwar war im Jahre 1968 in dem Gebäude tatsächlich kein Personenaufzug vorhanden, jedoch wurde ein solcher im Jahre 2011 aufgrund der Entscheidung der WEG nachgerüstet und zugleich der Beschluss gefasst, dass die Betriebskosten des Aufzugs von allen Eigentümern auf Grundlage der Teilungserklärung getragen werden sollten. Nachdem den Klägern erstmals im Jahr 2021 die Betriebskosten für den Aufzug in Rechnung gestellt wurden, verweigerten sie die Zahlung unter Berufung auf die Teilungserklärung aus dem Jahre 1968, welche die Erdgeschoss-Wohnungen ausdrücklich freistellt.
Der Argumentation der Beklagten, dass aus der Formulierung „sofern vorhanden“ hervorgehe, dass gerade keine Regelung für die Zukunft getroffen werden solle, ist das Gericht nicht gefolgt. Der Wortlaut enthalte keinerlei Einschränkungen, weder in zeitlicher Hinsicht noch im Hinblick darauf, dass der Aufzug auch den Keller anfahre. Die Teilungserklärung der WEG gelte seit 1968 unverändert, sodass keine rechtliche Grundlage für die Umlage der Betriebskosten auf die Kläger existiere.