Ex-Torhüter verteidigt sich selbst und verursacht Totalschaden
Zwar hat der ehemalige Nationaltorhüter Jens Lehmann einen Verteidiger mitgebracht, doch der hatte seinen Mandanten nicht im Griff.
Jens Lehmann äußerte sich vor der Amtsgericht Starnberg zu der Kettensägeattacke, die im Vorfeld schon wiederholt durch die Presse ging, mit einer eigenen Darstellung und Sichtweise. So stellte er sich anscheinend durchgängig als Opfer der Justiz dar: etwas, das bei Gerichtsverfahren als Argument eigentlich nie gut ankommt. Und das wirkte offensichtlich teilweise sehr skurril nach dem Wortlaut „… ich war gerade auf dem Weg mit einer Kettensäge zum Heckeschneiden… da wollte ich nur mal gucken“.
Die Folge der Selbstverteidigung war schließlich:
Jens Lehmann erhält eine Geldstrafe in Höhe von € 420.000 für einen eher unterdurchschnittlichen Strafvorwurf. Auf ver anderen Seite ging nicht nur um einen angesägten Balken, sondern auch um wiederholt geprellte
Das wollte dann sein Verteidiger relativieren und sprach in der Sache „Peanuts“, ein Wort das man spätestens seitdem Deutsche-Bank-Prozess um Hilmar Kupper 1994, das danach sogar zum Ungendwort des Jahres erklärt wurde, niemals benutzen darf, wenn man nicht arrogant erscheinen will.
Vorsicht: Schenkungsteuer kann auch unter Eheleuten anfallen
Deswegen ist bei größeren Überweisungen von einem Konto zum anderen Vorsicht geboten. Das gilt auch bei Überweisungen auf ein Gemeinschaftskonto. Der Bundesfinanzhof hat auch hier eine Schenkung angenommen, weil bei Einzahlung auf ein Konto, auf das beide Ehepartner Zugriff haben, der andere über die eingezahlten Beträge verfügen kann, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln.
Der Staat handelt beSCHEUERt
Der Anspruchsverzicht gegen den ehemaligen Verkehrsminister Andreas Scheuer ist eine Prolongation staatlichen Versagens.
2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Pkw-Maut, das Prästisch Projekt des damaligen Verkehrsministers Scheuer, gestoppt. Das war absehbar. Namhaft hatten die Juristen vor dem Modernen Wegezoll gewarnt, wenn deutsche Autofahrer, die im Inland Kfz-Steuer bezahlen, gegenüber ausländischen Fahrzeugen bevorzugt werden. Das war schon Ende der 80er Jahre großes Thema in Europarechtlichen Fragen. Andreas Scheuer wusste, dass eine solche Klage das Projekt stoppen könnte.
Der Bund musste in der Folge dann Schadensersatz in Höhe von 243. Millionen Euro an die Vorgesehenen Betreiber zahlen.
Da stellte sich also dann die Frage, ob nicht hier eine Haftung des Verkehrsministers aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis in Betracht kommen würde. Ein angeblich unabhängiges Gutachten kam zu dem Schluss, dass ein solcher Anspruch bestehen könnte aber ein ganz erhebliches Prozessrisiko und Zweifel an der Durchsetzbarkeit mögliche Ansprüche vorherrsche und hat deshalb von einer Anspruchnahme des ehemaligen Verkehrsministers abgeraten.
Das ist Quatsch.
Grenzen der Testierfreiheit: Erblasser darf Enkel nicht zu Besuchen zwingen
Wenn ein Erblasser in einem Testament die Bedingung stellt, wie oft beispielsweise ein Enkelkind die Großeltern zu besuchen hat, kann dies ein sittenwidriges Druckmittel sein.
Opa Heinz hatte verfügt, dass „sein Enkelsohn einen nicht unerheblichen Erbteil erhalten solle, wenn er ihn regelmäßig, das heißt mindestens sechs Mal im Jahr besucht. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Anteil zwischen den anderen Erben aufgeteilt“.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat darin eine sittenwidrige Einschränkung gesehen, weil der Großvater faktisch seinen minderjährigen Enkelsohn unter finanziellen Druck setzten wollte, indem er ihm Vermögensvorteile in Aussicht gestellt hatte, für den Fall, dass dieser ihn regelmäßig besuchen kommt. Eine solche Bedingung für die Erlangung der Erbenstellung ist nach Ansicht der Richter nichtig. Die Erbeinsetzung allerdings bleibt als solches wirksam. Mit anderen Worten: Der Enkelsohn wird entsprechend im Testament berücksichtigt, unabhängig davon, ob er sechs Mal oder nur einmal zu Besuch war.
Nachtrag zu Weihnachten: Kollision mit einem Rentier
Kollidiert ein PkW mit einem Rentier, so ist dieser Schaden nicht von der Fahrzeugteilversicherung umfasst. Ein Rentier (auch Rudolph, "the Red-Nosed Reindeer") ist kein Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz.