Hat ein Erblasser zu seinen Lebzeiten Steuern hinterzogen, müssen seine Erben hierfür aufkommen. Das gilt auch, wenn die Steuerfahndung die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers aufdeckt. Mit dieser Entscheidung verurteilte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg einen Erben, der von seinem Vater ein Vermögen in Höhe von 1,9 Mio. (damals noch) DM geerbt hatte.
Die Erträge der auf ausländischen Bankkonten liegenden Gelder hatte der Erblasser bei seinen Einkommensteuererklärungen zum Teil nicht angegeben. Zum Teil hatte er erklärt, die Zinserträge überstiegen nicht die Freibeträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das FG stellte fest, dass der Vater die Einkommensteuer hinterzogen habe, da er die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen verschwiegen habe. Bei Steuerhinterziehung betrage die Befugnis zur Änderung bereits ergangener Steuerbescheide zehn Jahre. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Der Erbe sei Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Deshalb würden auch die wegen der Steuerhinterziehung nachträglich höher festgesetzten Steuerschulden des Verstorbenen auf ihn übergehen. Soweit er dies erkennen könne, sei auch der Erbe verpflichtet, falsche Steuererklärungen des Erblassers dem Finanzamt zu melden (FG Baden-Württemberg, 8 K 394/01).
Das gilt auch heute noch.