In fast allen bisher entschiedenen Fällen zum Dieselskandal, insbesondere bei den Modellen von VW (EA189) wurde kein Einzelgutachten über den CO2-Ausstoß durchgeführt, wenn das Fahrzeug sich nicht auf dem Prüfstand befindet.

 

Genau das macht jetzt wohl dem Gericht, in der Strafsache Martin Winterkorn, „Kopfzerbrechen“. Das Gericht hat daher vorab an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Frage gestellt, ob die manipulierten Fahrzeuge im manipulierten Zustand immer noch die Grenzwerte einhalten oder nicht mehr. Das scheint so flächendeckend noch nicht überprüft worden zu sein, sodass den Diesel-Betrügern hier das Schlupfloch bleibt bzw. die Argumentation: Wir haben mit der Manipulation nur die Grenzwerte verbessert, ohne Manipulation liegen sie aber immer noch im zulässigen Bereich!“. Vielleicht fehlt zum Beweis des Gegenteils noch der Prozessbeweis im Strafverfahren.

 

Doch hat sich vorab das Bild gezeigt, dass ohne Prüfstandmanipulation im echten Fahrbetrieb die Grenzwerte um ein Mehrfaches überschritten werden, nach Einbau eines sogenannten Updates (wie regelmäßig vom KBA vorgeschrieben) ist der Ausstoß noch höher.

Im Rahmen des Diesel-Skandals berichtet www.businessinsider.de zur Anklage gegen Martin Winterkorn mit einem besonderen Detail, das den Anschein erweckt, als wäre der Abgasskandal ein Skandal von Fehleinschätzungen, aber nicht ein Abgasskandal. Im Ergebnis steht nämlich bis jetzt fest: Volkswagen hatte mit Ihrer Abschaltvorrichtung den CO2-Ausstoß geschönt. Nicht beantwortet scheint bislang die weitergehende Frage (Plausibilitätsfrage): Hat die als „Akustikfunktion“ eingebaute Abschaltvorrichtung dazu geführt, dass der CO2-Anstieg über die absolut zulässigen Grenzwerte hinaus ging? Von strafrechtlicher, wie haftungsrechtlicher Bedeutung ist die Frage, ob die Manipulation (Abschalten der notwendigen Abgasreinigung) die zulässigen Höchstwerte überschritten hat. Diese Frage konnte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bislang nicht eindeutig beantworten, weil man nur die Ausstoßreduktion bei Motordrosselung gemessen hat, nicht aber bei tatsächlich freier Fahrt, ob die Grenzwerte da nicht trotzdem im Norm-Bereich liegen. Dann läge kein haftungs- und strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Dies  wäre dann  möglicherweise immer noch eine Täuschung der Behörden, nicht aber der Käufer und ohne Einfluss auf die Straßentauglichkeit. In der Konsequenz wäre das dann ein „untauglicher Versuch“, einen illegalen CO2-Ausstoß als legal darzustellen.

Der Strafprozess gegen den ehemaligen Gesamtvorstand von Volkswagen, Martin Winterkorn, hätte am 20.04.2021 beginnen sollen. Wegen der Corona-Pandemie ist der Verfahrensbeginn auf den 16.09.2021 diesen Jahres verlegt worden. Das Gericht setzt seit 130 Verhandlungstagen aus. Damit wird vor Ende 2023 kaum ein Urteil zu erwarten sein. Angeklagt ist gewerbs- und bandenmäßiger Betrug gegenüber den Käufern und Behörden.

Manche mögen es vielleicht bedauern, aber die Zeiten von Wasser und Brot sind im deutschen Strafvollzug schon lange Vergangenheit. Schon das Grundgesetz gebietet, dass jedermann - also auch Strafgefangene - einen Anspruch auf eine menschenwürdige Behandlung haben. Dieser Anspruch ist, natürlich auch für Strafgefangene, auch entsprechend einklagbar.

 

Einen Teilerfolg errangen nun zwei Häftlinge, die in bayrischen Justizvollzugsanstalten (Augsburg und Aichach) einsitzen. Unabhängig voneinander wollten die beiden gegen die Haftbedingungen in den Anstalten angehen. Grund hierfür war, dass in den kleinen Zellen, in denen die beiden Gefangenen mit jeweils einem Mitgefangenen untergebracht sind, die Toiletten nicht abgetrennt sind und auch keine eigene Abluft haben. Um die Verfahren führen zu können, beantragten beide Strafgefangene Prozesskostenhilfe.

Was zunächst vielleicht von manchen als sexuelle Nötigung eingeschätzt wird, kann schlimmere Folgen haben. Ein 58-jähriger Drecksack hatte die Notlage ausgenutzt und mehrere junge Frauen, die bei ihm ein Zimmer angemietet hatten, zu sexuellen Handlungen an ihm veranlasst und später sogar noch an Dritten. Zwischenzeitlich wurde Herr Drecksack vom Landgericht München I zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zwar wegen besonders schwerer Zwangsprostitution, ausbeuterischer Zuhälterei und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.