Gafferfotos von Unfalltoten künftig strafbar: Regelung dennoch zu lasch
Künftig sollen Bilder von Unfalltoten und Bilder, die heimlich den intimen Bereich berühren (sog. „upskirting“) strafbar seien.
Die Gesetzesnovelle in § 201 a StGB ist im Ergebnis viel zu lasch. Was ist, wenn der „Fotograf“ einfach unwiderlegbar behauptet: „ich war der Meinung, der lebt noch“. Kann dann das Gesetz überhaupt angewendet werden? Und was ist mit denjenigen, die einfach nur verletzt sind und hierbei fotografiert werden? Ist deren Persönlichkeitsrecht weniger schützenswert als das von jemanden, der unschön aus dem Leben scheidet?
Für „Überlebende“ gibt es wenigstens eine Hilfskrücke, nämlich das Recht am eigenen Bild. Wer ungefragt von Personen Lichtbilder oder Filme anfertigt und diese zu veröffentlichen oder zu teilen droht, der kann wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach diesseitiger Auffassung kann man auch die Kamera oder das Handy konfiszieren, um das Risiko auszuschalten. Letztlich muss jeder „Sensationsreporter“ damit rechnen, dass ihm die Kamera oder das Handy abgenommen wird.
Das Strafmaß für sexuellen Missbrauch von Kindern ist im Verhältnis zur Tat lächerlich
Bei besonders grausamen Tatausführungen, die durch die Presse gehen, wird in hastiger Reaktion hierauf regelmäßig eine Verschärfung der Strafgesetze gefordert. Regelmäßig hätte dies am Einzelfall aber nichts geändert. Demjenigen,dem alles egal ist, der hat auch keine Sorge vor drakonischer Strafandrohung. Anders verhält es sich bei Straftaten, die im Verborgenen geschehen und gut geplant werden müssen, die sich wiederholen. Im aktuellen Fall um den Pädophilenring 'Münster' sollte der Staat dringend und deutlich handeln. Die Strafen für pädophile Taten wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Diese Strafandrohung setzt ein falsches Signal. Es müsste heißen: "... wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen nicht unter fünf Jahren."
Neues zu Beate Bahner
Am 5. April haben wir die Presseerklärung von Frau Beate Bahner kommentiert und hierzu deutliche Worte gefunden. Manch Leser fand das zu deftig. Heute findet sich in der Bild um 16:10 als erstes folgende Mitteilung:
Ermittlungen gegen Heidelberger Rechtsanwältin
Polizei und Staatsanwaltschaft Heidelberg ermitteln gegen eine Rechtsanwältin, die über das Internet öffentlich zum Widerstand gegen die staatlich erlassenen Corona-Verordnungen aufgerufen haben soll. Außerdem soll sie dazu aufgerufen haben, sich am Samstag bundesweit zu einer Demonstration zu versammeln, teilten die Behörden am Mittwoch mit. Neben der Staatsanwaltschaft Heidelberg werden die Ermittlungen vom Dezernat Staatsschutz der Kriminalpolizei geführt.
Wenn das mal nicht Frau Bahner ist ... müssten wir uns sehr täuschen.
MS Artania: Deutscher Kreuzfahrt-Passagier stirbt an Covid-19 - übrigen Passagieren dürfte Schadensersatzanspruch zustehen
Ein Deutscher ist nach einer Infektion mit dem Coronavirus in einer Klinik im australischen Perth gestorben. Zuvor war der Mann Passagier des im Westen Australiens festsitzenden Kreuzfahrtschiff „Artania“.
Nach Coronavirus-Fällen auf dem Kreuzfahrtschiff mit überwiegend deutschen Passagieren vor Australien fordern die dortigen Behörden eine rasche Abreise des Luxusliners. Die „Artania“ müsse schnellstmöglich nach Deutschland zurückfahren“, sagte der Regierungschef des Bundesstaates Westaustralien, Mark McGowan.
Das Kreuzfahrtschiff der in Bonn ansässigen Reederei Phoenix hatte vergangene Woche mit Dutzenden Coronavirus-Infizierten an Bord in Fremantle südlich von Perth (Australien) angelegt. Mindestens 23 am Coronavirus erkrankte Passagiere und 13 Crewmitglieder befinden sich noch in australischen Krankenhäusern. Es ist von noch mit viel mehr infizierten Passagieren zu rechnen. Der Großteil der mehr als 800 Passagiere war am Sonntag nach Deutschland ausgeflogen worden.
Zwei Wochen saßen die Passagiere auf der „Artania“ wegen des Coronavirus vor der australischen Küste fest. Eigentlich sollte die Südseekreuzfahrt von Sydney bis nach Tahiti gehen. Aber schon bevor das Schiff in See stach war klar, dass die Reise nicht wie geplant verlaufen würde. Die Reederei ging zu dem Zeitpunkt noch davon aus, dass es keinen Coronavirus-Infizierten auf dem Schiff geben würde. Ein Trugschluss – mittlerweile gibt es sogar den ersten Todesfall.
Dass sich die Ausbreitung des Coronavirus auch auf einem Kreuzfahrtschiff trotz angeblich ausreichender Schutzmaßnahmen nicht verhindern lässt, war vorhersehbar. Auf der „Artania“ befanden sich viele Personen auf engem Raum und viele Passagiere gehören der Risikogruppe an. Die Reederei und der Reiseveranstalter müssen sich nun hierfür verantworten – möglicherweise auch wegen fahrlässiger Tötung.
Das Kreuzfahrtschiff stach am 13.03.2020 in See. Seit dem 11.03.2020 spricht die Weltgesundheitsorganisation (WHO) von einer Coronavirus-Pandemie. Es war fahrlässig, dass die Kreuzfahrt überhaupt noch gestartet wurde! Wir prüfen daher, ob gegen die Verantwortlichen der Phoenix GmbH nicht Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung bei der deutschen Staatsanwaltschaft zu erstatten ist, egal unter welcher Flagge das Schiff fährt, egal wo sich der Tod ereignet hat. Die übrigen Passagieren sind auf Geschädigte, entweder weil sie gefährlich an Corona erkrankt sind oder weil sie wegen Corona große Ängste an Bord erlitten haben. Passagiere sollten sich das das nicht gefallen lassen und dieses eklatante Missmanagement nicht gefallen lassen. Es ist offensichtlich, dass man (wie in Ischgl) noch einmal Vollpension einsacken wollte. Ok, so funktioniert die Welt, nicht aber wenn mit Menschenleben gespielt wird.
Mord durch Spazieren gehen?
Kann sein. Dazu bedarf es nicht einmal einer Ausgangssperre. Wer weiß, dass er Corona hat oder Überträger ist und in dieser Kenntnis anderen Personen begegnet, macht sich strafbar, wenn sich der Gegenüber ansteckt. Letztlich ist das nichts anderes als bei der Strafbarkeit von Personen, die Aids haben. Lediglich die Übertragung ist einfacher. Aber auch das ist bekannt. Stirbt die Person, die nachweislich angesteckt wurde, geht es von Rechts wegen tatsächlich um Mord.
Aber auch, wer gedankenloser Spreader (Personen, die selbst nicht krank sind, aber anderer als Überträger infizieren sind) sind bei Nachweis für ihr Verhalten haftbar. Weil grob fahrlässig oder vorsätzlich, greift keine Haftpflichtversicherung.
Dass solche Inanspruchnahmen nicht an den Haaren herbeigezogen sind, wird die „Nachbearbeitung“ der Corona Folgen zeigen. Konkretes Beispiel: wir haben schon jetzt mehrere Mandate auf Schadensersatz gegen die Verantwortlichen Behörden und Barbetreiber in Ischgl. Wir recherchieren noch. Strafanzeigen und Schadensersatzklagen sind wahrscheinlich.