Ein pauschales Bestreiten eines Tatvorwurfs stellt keine Mitwirkung an der Sachaufklärung dar, so dass eine solche Äußerung noch als Schweigen des Angeklagten und nicht als eine Teileinlassung zu verstehen ist und deshalb nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und einen 31-jährigen Kfz-Mechaniker vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen.

Die Belehrung über das Schweigerecht des Angeklagten gehört zu den Essentialia im Strafverfahrensrecht. Bei einem Verstoß ist die daraufhin erfolgte Aussage unverwertbar. Die Strafkammer hatte die Aussage des Angeklagten verwertet, obwohl sich nicht klären ließ, ob er entsprechend belehrt wurde.

 

(BGH, Beschluss vom 08.11.2006 - 1 StR 454/06)

Sehen Sie hierzu den Fernsehbericht und Interview mit der Kollegin Verena Erni unmittelbar nach der Urteilsverkündung hier

Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Regelung für Absprachen in Strafsachen (§ 257 c StPO), welche auch als "Deals" bezeichnet werden, für grundsätzlich verfassungsgemäß erklärt.

 

Allerdings müssen diese Absprachen den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierbei stellten die Richter des Bundesverfassungsgerichts klar, dass alle Formen einer informellen Absprache, die sich nicht an den gesetzlichen Vorgaben orientieren, grundsätzlich unzulässig sind.

Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und eine 48-jährige Unternehmerin aus dem nordbadischen Raum vom Vorwurf der Körperverletzung (§ 223 StGB) freigesprochen. Entgegen den Vorinstanzen, welche die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 30 (insgesamt somit € 600) und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt hatten, verneinte der 1. Strafsenat das Vorliegen einer strafrechtlich erheblichen Körperverletzung.