Nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter: Domain-Namen
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, stellen Anschaffungskosten für ein regelmäßig nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Das bedeutet, dass die Aufwendungen nicht als Entschädigungszahlung einzuordnen sind und damit auch nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden.
Einsichtsrecht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann nur derjenige nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO).
Grundbuchämter und Gerichte haben ein Einsichtsrecht für folgende Konstellationen gestattet:
Ein Einsichtsrecht hat der, der ein Recht im Grundbuch eingetragen hat (Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht, Hypothek, Grundschuld).
Auch Nachbarn haben ein Einsichtsrecht, wenn sie relevante nachbarrechtliche Ansprüche oder gar ein Notwegerecht durchsetzen wollen. Das muss ggf. im Einzelnen dargetan werden.
Gläubiger und Kreditgeber, die die Zwangsvollstreckung betreiben oder betreiben wollen, haben ebenfalls ein Einsichtsrecht.
Kaufinteressenten haben zuweilen ein Einsichtsrecht, wenn sie darlegen können, dass sie mit dem Eigentümer bereits in konkreten Verhandlungen stehen. In der Praxis wird oftmals vom vermeintlichen Eigentümer ein aktueller beglaubigter oder unbeglaubigter Grundbuchauszug angefordert. Aber was ist, wenn sich danach heimlich etwas ändert? Eigene Kontrolle ist besser! Kein Einsichtsrecht besteht, wenn der Interessent durch die Einsichtnahme den Namen des Verkäufers erfahren möchte.
Auch Mieter können das Grundbuch einsehen um zu ermitteln, ob der Vermieter auch tatsächlich der Eigentümer ist.
Anspruch der Erben auf Grundbucheinsicht
Eine Erbin hat Anspruch darauf, zur Feststellung möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche das Grundbuch einzusehen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Erbin.
Wann ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?
Ein Testamentsvollstrecker ist immer dann sinnvoll, wenn man seinen Nachlass zielgerichtet regeln möchte. Oftmals soll sichergestellt werden, dass der letzte Wille nach dem Tod des Erblassers auch so vollzogen wird, wie es das Testament angeordnet hat.
Ein häufiger Fall für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers ist, wenn es sich um eine größere Erbengemeinschaft handelt. Hier trägt der Testamentsvollstrecker dazu bei, die Nachlassabwicklung so reibungslos wie möglich zu gestalten. In der Praxis kollidieren oftmals die Interessen der einzelnen Erben: So will beispielsweise einer das vermachte Haus veräußern, der andere will das Haus selbst beziehen und der Dritte möchte sich auszahlen lassen. Bei dieser Erbauseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft unterstützt der Testamentsvollstrecker, indem er genau den Willen des Verstorben versucht umzusetzen.
Ein Testamentsvollstrecker sollte auch immer dann eingesetzt werden, wenn die Erben geschützt werden sollen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene oder überforderte Erben handelt.
Darüber hinaus sorgt der Testamentsvollstrecker dafür, dass die Auflagen und Vermächtnisse, die der Erblasser hinterlassen hat, überwacht und umgesetzt werden.
Studie: Was passiert mit der Immobilie nach der Trennung?
Mögliche Konsequenzen für die gemeinsame Immobilie bei einer Scheidung müssen vor der Anschaffung bedacht werden. Doch daran wollen beim Kauf nur die Wenigsten denken. 75 Prozent der Befragten haben dies weder gedanklich durchgespielt, noch vertraglich beispielsweise in Form eines Ehevertrags festgehalten. Was also tun mit der gemeinsamen Immobilie, wenn das Zusammenleben gescheitert ist?
Scheidung hat Hochkonjunktur. 2015 wurde in Deutschland etwa jede dritte Ehe geschieden. Viele Paare schaffen es noch nicht einmal bis ins verflixte siebte Jahr. Wenn die Ehe scheitert, wird die gemeinsame Wohnung oder das Haus oft zum Streitpunkt und zur Kostenfalle.