Wasser abgestellt? Ist das überhaupt erlaubt?
Den meisten ist es selbst Gott sei Dank noch nicht passiert, aber manchmal hört man davon und manchmal sieht man es auch im Fernsehen. Die Wasserrechnung wurde nicht bezahlt und schwupsdiwups wird vom Versorgungsunternehmen das Wasser abgestellt. Mit einem Mal entwickelt der Betroffene ein Gefühl dafür, was für ein relativer Luxus fließendes Wasser aus dem Wasserhahn ist. Oft hört man in solchen Fällen Argumente wie „das geht doch nicht, das ist ja menschenunwürdig“. Grundsätzlich muss man sagen: Ja es geht, und auch die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Einstellung der Wasserversorgung bei Zahlungsverzug grundsätzlich für zulässig erklärt. Ganz so schnell und ganz so einfach geht es jedoch nicht. Nach der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) darf bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung das Wasserversorgungsunternehmen die Belieferung einstellen. Allerdings muss das Versorgungsunternehmen diese Einstellung der Versorgung androhen und erst zwei Wochen nach einer solchen Androhung darf das Wasser dann auch wirklich abgestellt werden.
„Falls ich heute verunglücke“: Testament gilt länger als nur einen Tag
Die Formulierung „Für den Fall, dass ich heute verunglücke“ stellt keine Bedingung dafür auf, dass ein Testament gültig ist.
Das folgt aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin. Die Richter machten deutlich, dass diese konkrete Formulierung in einem Testament ausgelegt werden müsse. Nach ihrer Ansicht handele es sich lediglich um die Mitteilung des Anlasses für die Testamentserrichtung, bei dessen Formulierung der Erblasser die Form eines Konditionalsatzes gewählt hat. Die Formulierung ist dagegen nicht als Bedingung zu verstehen, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testaments abhängen soll.
Tiermedizin: Die fehlgeschlagene Kastration
Was passiert, wenn ein Haustier auf Wunsch des Eigentümers kastriert wird, die Kastration aber fehlschlägt? Wer haftet dann für die Folgen?
Zur Beantwortung dieser Frage muss die Ausführung der Kastration rechtlich eingeordnet werden. Es könnte sich um einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handeln.
Beim Werkvertrag ist der konkrete Erfolg geschuldet, also die vollständige und wirksame Kastration. Beim Dienstvertrag ist die Behandlung an sich (Kastration) geschuldet.
Nach einer Ansicht handelt es sich um einen Dienstvertrag, da der Gesetzgeber bei Einführung des Patientenrechts in der Humanmedizin (§§ 630 ff. BGB) eine entsprechende Anwendung dieser Paragraphen im Sinne hatte. Zudem reagiert jedes Tier auf eine Behandlung anders, so dass der konkrete Erfolg wohl kaum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht werden kann. Aufgrund dessen kann nach dieser Ansicht nur die Heilbehandlung an sich geschuldet sein.
Eine andere Ansicht ordnet die Kastration als Werkvertrag ein. Abgestellt wird auf den Sinn und Zweck der Kastration, die Befruchtungsunfähigkeit. Der Arzt schuldet genau diesen konkreten Erfolg.
Folgt man der ersten Ansicht, schuldet der Arzt keine Nachbesserung. Bei der Annahme eines Werkvertrages wäre jedoch genau das der Fall.
Nach erster Ansicht muss der Tierarzt die Kosten nur dann tragen, wenn die Behandlung dem anzuwendenden medizinischen Standard nicht entsprochen hat und ein kausaler Behandlungsfehler vorliegt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Folgen und die Option einer unvollständigen Kastration hat stets zu erfolgen.
OLG Karlsruhe wendet erstmals neue Rechtsprechung zum Thermofenster an
Oberlandesgericht Karlsruhe wendet erstmals die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und verurteilt die Herstellerin von Diesel-Pkw zu Schadensersatz wegen der Verwendung eines sog. Thermofensters
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am Dienstag eine Pkw-Herstellerin in zwei Fällen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit diesen Urteilen für die Haftung von Pkw-Herstellern erstmals die bloß fahrlässige Verwendung einer Abschalteinrichtung, hier eines sog. Thermofensters, ausreichen lassen (8 U 86/21 und 8 U 271/21). Der Senat ist damit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 (C-100/21) und des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (insbes. VIa ZR 335/21) gefolgt.
In einer dritten Entscheidung (8 U 236/21) hat der Senat die Klage wegen fehlenden Schadens des Klägers abgewiesen sowie in einem vierten Verfahren (8 U 325/21) die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.
Bei sämtlichen Fahrzeugen handelt es sich um solche mit 3.0-Liter-Dieselmotoren der Schadstoffklasse EU 5, die mit einem sog. Thermofenster ausgestattet sind. Bei diesem „Fenster“ handelt es sich um einen festgelegten Temperaturbereich, innerhalb dessen die Rückführung von Abgasen in den Motor uneingeschränkt funktioniert. Mithilfe dieser Abgasrückführung werden die Stickoxide reduziert, um den Grenzwert der EU 5-Norm einzuhalten.
Eintrag im Führungszeugnis
Im Führungszeugnis wird vermerkt, ob, wer und warum vorbestraft ist. Es gibt das einfache Führungszeugnis und das erweiterte Führungszeugnis. Das einfache Führungszeugnis gibt Auskunft, welche rechtskräftigen Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden im Bundeszentralregister erfasst sind. Das erweiterte Führungszeugnis gibt auch Auskunft über geringfügige, insbesondere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen. Entgegen landläufiger Meinung werden darüber hinaus auch Jugendstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Sicherung und Besserung von Jugendlichen im Erziehungsregister eingetragen, einer besonderen Abteilung des Bundeszentralregisters. Eintragungen dort werden erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht (wenn zwischenzeitlich nichts Neues angefallen ist).