Kann ein Tempolimit flächendeckend eingeführt werden? Ist das überhaupt zulässig?
Ein generelles Tempolimit kann nach geltendem Recht nicht flächendeckend eingeführt werden. Ein solches würde eine Änderung des geltenden Rechts erfordern.
Nach aktuellem Recht sind für den Erlass von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Straßen die Landesverkehrsbehörden zuständig. Sie dürfen nur punktuelle Tempolimits, für die es bestimmte Gründe geben muss, für Streckenabschnitte auf Bundesautobahnen anordnen.
Rechtmäßige Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen können die Länder nur auf der Grundlage von § 45 StVO anordnen. Dafür muss eine über die „normale“ Gefährlichkeit des Fahrens mit hoher Geschwindigkeit bzw. des Straßentyps „Autobahn“ hinausgehende besondere Gefährlichkeit bestimmter Autobahnstellen oder -strecken vorliegen. Landesweit- und vor allem bundesweit angeordnete Tempolimits sind daher in aller Regel ausgeschlossen.
Bei mangelnder Hitzeprävention können Pflegeheimbewohner Schadensersatz verlangen
„Die Politik ist gefordert, das Hitze-Leiden der 810.000 Pflegebedürftigen in den Heimen zu beenden“, so Eugen Brysch, der Vorstand der Stiftung Patientenschutz.
Die Kritik des Vorstandes gilt dabei den untragbaren Zuständen in den überhitzten Räumen von Pflegeheimen. Denn insbesondere für ältere Menschen können Hitze und Flüssigkeitsmangel lebensbedrohlich werden, so auch der Bundegesundheitsminister Karl Lauterbach. Oft sind Heimbewohner hohen Temperaturen weitestgehend schutzlos ausgesetzt und eine regelnde Vorschrift fehlt bis dato. Nach einer derartigen wird nun verlangt, denn der Klimawandel macht vor nichts und niemandem Halt. Insbesondere hinsichtlich Pflegeheim-Neubauten sollten die Länder und der Bundesklimaminister Robert Habeck eine Anpassung der Bauvorschriften anregen und für entsprechende Neuerungen in Altbauten sorgen.
Die Einrichtungen sind meistens zwar durch präventive Handlungsempfehlungen, Warnsysteme und Hitzemaßnahmenpläne auf Hitzewellen eingestellt, die Maßnahmen sind jedoch je nach Gebäude und Einzelfall unterschiedlich effektiv und so entstehen immer wieder Hitze-Probleme in Pflegeheimen.
Im Arbeitsrecht gibt es hierzu eine sog. Arbeitsstättenregel (ASR). Gemäß ASR A3.5 Raumtemperatur Punkt 4.3 sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z.B. hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z.B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind. In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.
Zeugen dürfen nicht telefonisch vernommen werden
Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen.
Öffentliche Kritik am Arbeitgeber - darf man das?
Zwischen Meinungsfreiheit und Loyalitätspflichten
Die allgemeinen Grenzen der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gelten auch im Arbeitsverhältnis. So fallen beispielsweise Beleidigungen, Schmähkritiken oder unwahre Tatsachenbehauptungen bereits gar nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit und sind daher stets unzulässig.
Im Arbeitsverhältnis gilt jedoch eine weitere Besonderheit: Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann durch arbeitsvertragliche Nebenpflichten weiter eingeschränkt sein. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt ist. Ob eine kritische öffentliche Äußerung über den Arbeitgeber zulässig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Was machen Sie am 16. September 2084?
Bis 15.09.2084 sollte man alle wichtigen Dinge erledigt haben. Und was man nicht erledigen will, sollte man bis dahin mindestens rausschieben. Denn der 16. September 2084 ist für Erdbewohner ein kritisches Datum. Die Europäische Weltraumagentur (ESA) hat vor einigen Monaten den Asteroiden „2019 SU3“ entdeckt. Der könnte die Erde treffen und steht jetzt auf der Risikoliste der ESA. Bisherigen Berechnungen zufolge liegt die Wahrscheinlichkeit bei 1:152.