Zur Bindungswirkung von Arbeitszeugnissen
„Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ - so klingt der Schlusssatz eines Arbeitszeugnisses im Optimalfall.
Diese Dankes- und Bedauernsformel drückt die vollste Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen des Arbeitnehmers aus. Diese Zufriedenheit kann abnehmen, wenn der Arbeitgeber von den mehrmaligen Änderungswünschen des Arbeitnehmers im Hinblick auf sein Arbeitszeugnis genervt ist. Der Arbeitgeber darf den begehrten Schlusssatz in der überarbeiteten Version des Arbeitszeugnisses trotzdem nicht einfach weglassen, obwohl das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers nach dem ständigen Hin und Her vielleicht etwas geringer ist. Der Arbeitgeber ist insoweit an die erste Version des Zeugnisses gebunden.
Das entscheid das Bundesarbeitsgericht am 06.06.23. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der zunächst ein Arbeitszeugnis mit Dankes- und Bedauernsformel ausgestellt wurde. Nachdem sie zwei Mal den übrigen Inhalt ihres Arbeitszeugnisses gegenüber ihrem Arbeitgeber monierte, stellte der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis entsprechend ihren Änderungswünschen aus, strich die Dankes- und Bedauernsformel jedoch ersatzlos.
Gegendarstellung auch im Internet möglich
Das Recht der Gegendarstellung ist in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländer gesetzlich normiert und richtet sich allem gegen Presseerzeugnisse (Tageszeiten, Wochenzeitungen). Der Gegendarstellungsanspruch kann sich aber auch gegen bestimmte Veröffentlichungen im Netz richten. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind im Wesentlichen gleich. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Verflixt und zugeparkt: Abschleppen lassen!
Wird ein Privatparkplatz von einem anderen Auto blockiert oder zugestellt, kann man sich gegen den Störer wehren. Steht das Störfahrzeug auf öffentlichen Grund, macht die Polizei alles weitere und lässt gegebenenfalls abschleppen. Steht der Störer auf privaten Grund, kann man das Fahrzeug auch abschleppen lassen. Das kann und muss dann aber der Geschädigte in der Regel selbst in die Hand nehmen und den Abschleppunternehmer anrufen. Regelmäßig muss er dabei auch in Vorkasse gehen. Es besteht jedoch ein Erstattungsanspruch gegen den Störer. Dazu braucht man einmal das Kennzeichen des Fahrzeuges. Am besten bittet man den Abschleppunternehmer, dass dieser bei Abholung das Fahrzeuges Name und Adresse des Fahrzeuglenkers notiert und einem weitergibt. Sonst kann man anhand des Kennzeichens die Adresse auch bei den zuständigen Behörden erfragen. Wichtig ist in jedem Fall, dass man bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ausreichend Beweise in der Hand hält. Im Handy-Zeitalter dürfte das kein Problem sein. Am besten ist es, wenn Fotos zusätzlich von Dritten gemacht werden, die dann im Zweifel auch als Zeuge die Bilder erläutern können.
Auch wenn man einen Störer nicht zugleich abschleppen muss, man solche Situationen aber für die Zukunft vermeiden will, kann man diesen für die Zukunft rechtlich auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das ist vor allem dann sehr wirkungsvoll, wenn es immer wieder die Gleichen sind, die ihr Fahrzeug rücksichtslos abstellen. Hier gilt dann: Frechheit verliert!
Der genetische Fingerabdruck in der Kriminaltechnik
In England wurde bereits eine Methode des genetischen Fingerabdruckes entwickelt. Seit 1990 beschloss der Bundesgerichtshof, dass nun auch in Deutschland die Methode des genetischen Fingerabdruckes in der Kriminaltechnik als Beweismittel zulässig sei. Das BKA betreibt seit 1998 eine DNA-Analyse-Datei, in der gespeicherte DNA-Profile mit Tatortspuren abgeglichen werden.
Die DNS enthält die gesamte Erbinformation eines Lebewesens. Jeder Mensch enthält in seiner DNS eine einzigartige Abfolge, die ihn von anderen unterscheidbar macht und zweifelsfrei identifizieren lässt. Die DNS-Analyse gehört in Strafverfahren zu den wichtigsten forensischen Werkzeugen. Sie ist aussagekräftiger und sicherer zu bewerten als z.B. eine Zeugenaussage. Relevant wird eine genetischer Fingerabdruck dann, wenn zwar ein Geständnis oder eine Zeugenaussage vorliegt, die DNA des Tatverdächtigen jedoch nicht mit den Beweisproben übereinstimmen.
Wie wird so ein Bioprofil gewonnen?
Kann der Staat dem Strafrechtsmonopol noch gerecht werden? Staatsanwälte ersticken im Strafverfahren
Die Strafverfolgungsbehörden haben im Jahr 2022 bundesweit mehr als 5,2 Millionen Fälle bearbeitet. Das waren über 300.000 Verfahren mehr, als im Vergleich zu 2021. Zwischenzeitlich landet dann noch nur jedes 15. Verfahren nach Anklageerhebung vor Gericht, das waren im Jahr 2022 340.243 Fälle. Die Statistik zeigt, dass im Jahr 2012 es noch jedes 10. Strafverfahren gewesen ist, das vor dem Richter landete (485.525 Anklageerhebungen).
Auch die Strafjustiz hat ein Personalproblem. Der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes beklagt 1.500 fehlende Juristen. Da die Verfahren zu lange dauern, müssen immer wieder dringend Tatverdächtige aus der Untersuchungshaft entlassen werden.