Verbrauchsgüterkaufvertrag: Der Anspruch auf Vorschusszahlung bei Nacherfüllung
Beim Verbrauchsgüterkauf kommt nur ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache in Betracht, nicht hingegen für die Nachlieferung selbst.
Ein Tischler bestellte bei seinem Auftragnehmer, zu dem er in ständiger Geschäftsbeziehung stand, Hölzer zur Sanierung seiner Terrasse und einer Außentreppe seines Privathauses. Das Privathaus grenzte unmittelbar an seine Tischlerei an. Der Auftragnehmer bestätigte den Auftrag, jedoch gegenüber der Tischlerei und richtete auch die Rechnungen an den Betrieb des Tischlers und nicht an ihn als Privatperson. Später beanstandete der Tischler unter anderem Risse an den Leimfugen. Er begehrte nun einen Kostenvorschuss für den Ausbau und die Entsorgung der verbauten Hölzer sowie für die Lieferung und den Einbau neuer Hölzer in einer witterungsbeständigen Qualität. Das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG wies die Klage insgesamt ab, weil kein Verbrauchsgüterkauf vorliegen würde und ließ die Revision zu, die Erfolg hatte.
Personalausweis nur noch mit Fingerabdrücken
Aufgrund einer neuen Verordnung der Europäischen Union werden die Personalausweise in der EU ab dem 02.08.2021 angeglichen. Hierbei ändert sich nicht nur das Design, sondern auch dass es nunmehr eine Pflicht gibt, zwei Fingerabdrücke beim zuständigen Einwohnermeldeamt abzugeben, welche auf einem Chip in dem Ausweis gespeichert werden sollen.
Auf diese Weise wolle man Passfälschungen und anderen Dokumentenbetrugsmaschen vorbeugen. Die hinterlegten Fingerabdrücke sollen dabei der Identitätsfeststellung dienen, für den Fall, dass es Zweifel an der Übereinstimmung der sich ausweisenden mit der auf dem Lichtbild des Ausweises abgebildeten Person gibt.
Eine Speicherung von Fingerabdrücken bei Ausweisen ist nichts Neues. Bereits seit 2007 werden in Deutschland Fingerabdrücke in Reisepässen hinterlegt. Neu ist jedoch, dass sich diese Pflicht nun auch auf die Personalausweise bezieht. Eine Hinterlegung der Fingerabdrücke beim Personalausweis ist zwar schon seit längerem möglich, nun gibt es aber eine gesetzliche Pflicht. Denn eine Weigerung der Abgabe der Fingerabdrücke führt dazu, dass man keinen neuen Personalausweis mehr ausgestellt bekommt.
Dabei ist die Hinterlegung der Fingerabdrücke auf dem Personalausweis nach der Einschätzung von Datenschützern sowohl europarechts- als auch datenschutzwidrig.
Zunächst ist festzuhalten, dass es der EU nicht möglich ist, neue Regelungen und deren Reichweite nach ihrem Belieben zu beschließen. Es gibt höherrangiges Recht, gegen welches nicht verstoßen werden darf. Wichtigstes Beispiel ist Art. 52 I S. 2 der europäischen Grundrechtecharta (GRCh), welcher besagt, dass die in der Charta gewährten Grundrechte, nur unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden dürfen. Dieses europäische Grundrecht ist hier Art. 8 GRCh, welcher ein Grundrecht auf Datenschutz gewährleistet. In dieses darf nur eingegriffen werden, wenn die neue Regelung zu ihrer Zielsetzung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung zum Teil gemindert
Bundesgerichtshof Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21
Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.
Sachverhalt:
Die Beklagte hat von der Klägerin Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien aller Art sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs gemietet. Aufgrund des sich im März 2020 in Deutschland verbreitenden SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) erließ das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt am 18. und am 20. März 2020 Allgemeinverfügungen, aufgrund derer die Beklagte ihr Textileinzelhandelsgeschäft im Mietobjekt vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 schließen musste. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung entrichtete die Beklagte für den Monat April 2020 keine Miete.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Miete für den Monat April 2020 in Höhe von 7.854,00 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - zur Zahlung von nur 3.720,09 € verurteilt. Infolge des Auftretens der COVID-19-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung auf Grundlage der Allgemeinverfügungen sei eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Vertrags dahin gebiete, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werde.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Auf die Revisionen der Klägerin, die nach wie vor die volle Miete verlangt, und der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
Die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und der Regelungen des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts, insbesondere des § 313 BGB zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, ist nicht durch die für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2022 geltende Vorschrift des Art. 240 § 2 EGBGB ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem Gesetzeszweck allein eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters zum Ziel hat und nichts zur Höhe der geschuldeten Miete aussagt.
Warum nicht Tiertransporter von Quältransporten einziehen?
Wer sich auf deutschen Straßen Straßenrennen liefert, dessen Fahrzeug kann nach § 315 f StGB eingezogen werden. Eingezogen werden können auch Fahrzeuge, die als Tatwerkzeug für eine Straftat dienen. Wäre es nicht wirkungsvoll und daher sinnvoll, bei Tierquältransporten die LKWs nicht nur zu beschlagnahmen, sondern auch als Tatmittel einzuziehen? Was bei Einbrecherbanden Praxis ist, sollte auch bei kriminellen Tiertransporten der Fall sein.
So hat die Chemnitzer Verkehrspolizei Ende Juli einen Tiertransport aus dem Verkehr gezogen, bei dem 169 Kälber von Ostsachsen nach Nordrhein-Westfalen transportiert wurden. Bei Überprüfung der Tiere wurde festgestellt, dass die jungen Kälber völlig dehydriert waren, viel zu jung für einen Viehtransport und zu wenig Luft bekommen haben.
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Beschäftigungsende
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 08.02.2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019 und legte der Beklagten eine auf den 08.02.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitszeitverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen hatten der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 08.02. bis zum 22.02.2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das anders, hielt den Zusammenhang zwischen Kündigungsfrist und Dauer der Arbeitsunfähigkeit für „verdächtig“.