Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2022 ist weitreichender als es aussieht
Das Bundesverfassungsgericht hat die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde verschiedener Pflegekräfte zurückgewiesen. Faktisch sind diese Kräfte dann geimpft, bevor die Hauptentscheidung ergangen ist. Mit der Entscheidung nimmt das Bundesverfassungsgericht eine erwartbare Abwägung vor nämlich der Wunsch Einzelner nicht geimpft zu werden und der Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen mit möglicherweise extremen Gesundheitsfolgen bis hin zum Tod. Die Kostenlast für die Allgemeinheit ist dabei noch gar nicht eingerechnet.
Verfassungsbeschwerde gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht im Eilverfahren abgelehnt (- 1 BvR 2649/21 -)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. Februar 2022 beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die mit Art. 1 Nr. 4 und 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162) mit Wirkung zum 12. Dezember 2021 in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) neu eingefügten § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG, mit denen eine einrichtungs- und unternehmensbezogene Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation sowie verschiedene Bußgeldtatbestände eingeführt wurden (so genannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“).
I.
1. Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG). Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 8. Mai 2021 – SchAusnahmV, BAnz AT 08.05.2021 V1, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022, BAnz AT 14.01.2022 V1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts veröffentlichten Vorgaben verweist.
Wird bis zum 15. März 2022 kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG). Dieses kann gegenüber Personen, die trotz Anforderung keinen Nachweis innerhalb angemessener Frist vorlegen, ein Betretungsverbot oder auch ein Tätigkeitsverbot verfügen (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG). Personen, die erst ab dem 16. März 2022 in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Andernfalls dürfen sie dort weder beschäftigt werden noch tätig werden (vgl. § 20a Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG). Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit durch einen neuen Nachweis ersetzt werden (vgl. § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG). Verschiedene Regelungen des § 20a IfSG sind bußgeldbewehrt (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG). § 20a IfSG und die zugehörigen Bußgeldregelungen treten zum 1. Januar 2023 außer Kraft.
Wohnmobil-Besitzer haben einen Anspruch auf Entschädigung
Viele, um nicht zu sagen die meisten Wohnmobile sind mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet. Die Abgaswerte werden oftmals um das zehn-fache überschritten. Das betrifft insbesondere Wohnmobile des italienischen Fahrzeugherstellers Fiat. Betroffen sind vor allem Wohnmobile von Dethleffs und Pilot, die mit einem Fiat Ducato-Motor ausgerüstet sind. Man kann nur jedem Wohnmobil-Besitzer dringend anraten, jetzt eine Überprüfung vorzunehmen. Unsere Kanzlei führt auf Wunsch eine kostenlose Erstbewertung durch.
Abgasskandal: Reisemobile besonders stark betroffen
Zum ersten Mal konkret wurde es, als die Staatsanwaltschaft Frankfurt, im Sommer diesen Jahres, gleichzeitig bei Fiat, Chrysler und IVECO Razzien durchführte an Standorten in Deutschland, Italien und in der Schweiz. Zwischenzeitlich sind noch hunderte Strafanzeigen erstattet worden, sodass gegen die Wohnmobilhersteller ermittelt wird, wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug, bei den Abgaswerten von Dieselmotoren.
So überschreitet beispielsweise der Ducato 150 Multijet Pilote G700G den Stickoxidwert im realen Fahrbetrieb um das 7-fache, beim Ducato 150 Multijet Dethleffs T7150 sogar um das 10-fache.
Nach bisherigen Ermittlungen ist die Abschaltvorrichtung nicht so ausgeklügelt, wie bei den Dieselmotoren von VW. So sollen die Fiat-Fahrzeuge mit einer einfachen Zeitschaltuhr ausgestattet sein. Das Handelsblatt zitiert einen Experten: „Fiat nutzt die Tatsache, dass ein Prüfzyklus 20 Minuten dauert – und schalten die Abgasreinigung schlicht nach etwas mehr als 22 Minuten ab“.
Mordprozess: Ist der Grundsatz ne bis in idem bald nur noch Geschichte?
Der ne bis in idem-Grundsatz
Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte lateinische Grundsatz „ne bis in idem“ gilt bereits seit der Antike und besagt, dass niemand wegen derselben prozessualen Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf.
Er normiert dabei sowohl ein Doppelbestrafungsverbot als auch, über den Wortlaut hinaus, ein Verbot der Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn dahingehend bereits ein rechtskräftiges Sachurteil vorliegt (sogenannter Strafklageverbrauch).[1]
Unabhängig davon, ob es sich hierbei um ein Urteil oder einen Freispruch handelt, begründet er damit im Umkehrschluss ein subjektives Recht des Einzelnen.[2]
Ausnahmen des Grundsatzes sind in § 362 StPO geregelt. Unter bestimmten, engen Voraussetzungen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Beschuldigten möglich. Dies ist rechtlich zwar nicht unbedenklich, wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch gebilligt.[3]
Zu Gunsten des Beschuldigten ist eine Wiederaufnahme hingegen unproblematisch möglich, vgl. beispielsweise § 359 StPO, denn der Schutzzweck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes ist klar: Er soll allein den Beschuldigten vor Doppelbestrafung und Doppelverfolgung schützen und damit den Gerichten ein entsprechendes Befassungsverbot auferlegen.