Ab Februar 2022 können Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nur noch innerhalb von 4 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden. Bislang galten 6 Monate.

 

Hintergrund für die Verkürzung ist das 15. Zusatzprotokoll, welches Art. 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abändern. Inwieweit das Zusatzprotokoll an dieser Stelle die Effizienz des EGMR stärken soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Verkürzung von Fristen ist immer ein Ausschlussprinzip und hat mit Gewährung von Rechtschutz nur bedingt etwas zu tun.