Die Senkung von Wohnkosten kann ein berechtigtes Interesse für Untervermietung sein
Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung
haben, wenn er wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit durch die
Untervermietung die Wohnkosten signifikant senken will.
Die Bauhandwerkersicherungshypothek
Eine Bauhandwerkersicherungshypothek gibt dem Auftragnehmer ein Absicherungsrecht für seine Leistungen an rangbereiter Stelle im Grundbuch. Der Eintrag bringt noch kein direktes Geld die aber dem Eintrag innerwohnende Möglichkeit einer Zwangsversteigerung führt in der Regel zu einer für den Auftragnehmer „geschmeidigen“ Zahlungsregelung.
Die Handwerkersicherungshypothek ist ein Recht, das dem Auftragnehmer von Gesetzeswegen zusteht. Verweigert der Auftraggeber die Zustimmung, kann der Auftragnehmer die fehlende Bewilligung durch ein Gerichtsurteil ersetzen lassen. Ein solcher Anspruch wird meist im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt.
Wenn Zahnärztliche Leistungen vollkommen unbrauchbar sind
Ist die zahnärztliche Leistung insgesamt nutzlos, besteht kein Honoraranspruch. Ist eine zahnärztliche Behandlung insgesamt für den Patient nutzlos, muss er dafür auch nichts bezahlen. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde hierzu folgendes ausgeführt:
Bundesgerichtshof beschränkt Haftungsrisiken des Rechtsanwalts
In einem Urteil vom 21.06.2018 hat der Bundesgerichtshof die Haftung des Anwalts grundsätzlich auf das erteilte Mandat beschränkt. Danach muss ein Anwalt auf Risiken außerhalb des eigentlichen Beratungsauftrages den Mandanten nur dann hinweisen, wenn es sich um offensichtliche Gefahren handelt und der Mandant diese sonst nicht erkennt. Der Anwalt muss einen „Wissensvorsprung“ weitergeben, wenn er denn einen hat. Das Besondere an der Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof die anwaltlichen Haftungsrisiken im Wesentlichen auf das erteilte Mandat beschränkt und nicht auf „was noch alles passieren kann“.
Facebook darf einen Kommentar, der als "Hassrede" eingestuft ist, löschen und den Nutzer zeitweilig sperren
Wenn ein Kommentar über eine bloße Kritik und Diskussion, beispielsweise der Einwanderungsgesetze, hinausgeht, kann dieser durchaus als „Hassrede“ eingestuft werden und dann die Gemeinschafts- und Veröffentlichungsstandards verletzten mit der Folge, dass der Verletzter nicht nur hinsichtlich des Kommentars gelöscht, sondern auch für gewisse Zeit gesperrt wird.
Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise. Daher bekam Facebook Recht.
[PM OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 15 W 86/18]