Die bösen Briefe des Herrn Nedela von der Creditreform Freiburg
Herr Uwe Nedela hat eine Mutter, die 98 Jahre alt ist, wie die Badische Zeitung berichtet hat. Herr Nedela arbeitet bei der Creditreform in Freiburg. Dort versendet er manchmal auch Briefe an alte Leute. In einem Schreiben an den 81-jährigen Rudolf F. teilte er mit:
„Nun werden wir nach erfolgter Titulierung eine Kontopfändung einleiten, sollten Sie nicht innerhalb von 5 Tagen … an uns zahlen.“
Bei konkreter Nachfrage teilte der Sachbearbeiter Nedela mit, dass das Schreiben korrekterweise angeben würde, dass die Einleitung der Kontopfändung erst nach erfolgreicher Titulierung erfolge, die aber bislang noch gar nicht veranlasst wurde. Die meisten dürften diese Formulierung anders verstehen, nämlich, dass eine Kontopfändung unmittelbat bevorsteht.
Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen
Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem aufgefahrenen Verkehrsteilnehmer hundertprozentiger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat.
Der ramponierte Koffer – ein Fall für söp
In Deutschland bieten derzeit 22 Verbraucherschlichtungsstellen Hilfe an. Eine davon ist die söp, die Schlichtungsstellte für den öffentlichen Personennahverkehr e.V. Die Kleinbuchstaben söp ist von der Bundesregierung nach dem Verbaucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt und auch bei der EU notifiziert. Bei Bagatellangelegenheiten und mittleren Schäden ist das Verfahren vor den Schlichtungsstellen grundsätzlich nicht nur billiger, sondern meist auch schneller.
Wer beispielsweise am Gepäckförderband einen ramponierten Koffer zurückerhält, muss sich zunächst einmal mit der Fluggesellschaft oder dem Busunternehmen auseinandersetzen. Gibt es da keine Klärung oder keine zufriedenstellende Antwort, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Die söp ist für Reisebeschwerden vielfältiger Art zuständig:
Überschwemmtes Badezimmer: keine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern
Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. Darauf wies der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem bislang nicht veröffentlichten Beschluss vom 26.04.2018 (I-4 U 15/18) hin.
Im Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.000 EUR auf, den sie zum Teil von der Mutter bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte. Ihrer Ansicht nach habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.
Der Senat sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen.
Das deutsche Erbrecht berücksichtigt die Patchworkfamilie nicht!
Obwohl die Lebenswirklichkeit heute oftmals anders aussieht, ist das deutsche Erbrecht bislang noch ganz auf die klassische Familie ausgerichtet.