In Bausachen keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr abrechenbar
Ein Bauherr, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, dem steht ein Schadensersatzanspruch zu. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln.
Erstmals taggenaue Schmerzensgeldberechnung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) berechnet als erstes deutsches Oberlandesgericht Schmerzensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn.
Der beklagte PKW-Fahrer kollidierte mit dem klagenden Motorradfahrer, als er in Obertshausen auf der Schönbornstraße kurz vor der Kreuzung zur B 448 wenden wollte. Der Kläger wurde erheblich verletzt und erlitt u.a. einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und dauerhafte Sensibilitätsstörungen der Hand. Er war über vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers hat den Schaden am Motorrad sowie ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € gezahlt.
Der Kläger nimmt den Beklagten unter anderem auf Zahlung weiteren Schmerzensgelds und Ausgleich des erlittenen Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Nach Auffassung des Landgerichts musste der Beklagte vollständig für die Unfallfolgen einstehen. Dabei hielt es ein Schmerzensgeld von 10.500,00 € für angemessen und sprach auch den geforderten Haushaltsführungsschaden zu. Mit der Berufung begehrte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Damit hatte er hinsichtlich der Positionen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG nahm vielmehr erstmals unter den Obergerichten auf neuerer Methodik beruhende Berechnungen vor und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000,00 € sowie eines Haushaltsführungsschadens von 1.500,00 €.
UPDATE zu "Datenschutzauskunft-Zentrale"
Bundesweit haben Kleinkriminelle oder Großkriminelle aus Oranienburg vor allem Westdeutschland am 01. Oktober 2018 mit Faxschreiben geflutet, bis 02.10. oder spätestens bis 09.10.2018 „vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten“ gebührenfrei an eine Faxnummer 00800/77000777 zu senden. Angeblich wegen der Datenschutzpflicht DSGVO. In Wirklichkeit ist in dem Schreiben alles Lug und Trug. Im Kleingedruckten zwischen den Zeilen findet sich dann der Hinweis, dass man mit der Unterschrift ein 3-Jahresabo für Informationsmaterial, Formulare und Anleitungen zur Umsetzungen der Vorgaben der DSGVO erhält für insgesamt über € 1.700,00. Auch unsere Kanzlei hat ein solches Formular erhalten. Wir haben wegen des lausigen Täuschungsformulars unmittelbar Strafanzeige erstattet bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Neuruppin, Feldmannstr. 1, 16816 Neuruppin. Angeblich sitzen die Verantwortlichen in Malta. Wir denken auch in der Lehnitzstr. 11 in Oranienburg.
Wir können jedem Empfänger nur raten, auch Strafanzeige zu erstatten. Selbst wenn die Täuschung nicht funktioniert hat, war es doch offensichtlich ein Betrugsversuch.
Wer so hinterlistig und versteckt Informationsmaterial anbietet, dass man noch nicht einmal zuvor gesehen hat, der will schlicht andere dreist ausnehmen.
Unseren Anzeigentext, den wir nachfolgend auszugsweise wiedergeben, können Sie gerne verwenden.
Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, Feldmannstr.1, 16816 Neuruppin lautet: 332 UJs 17793/18
Dienstreisezeit ist "in der Regel" Arbeitszeit
Bislang liegt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur als Pressemitteilung vor. Dort heißt es:
„Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.“
Kein Honorar bei Zahnarztpfusch
Ist die zahnärztliche Leistung insgesamt nutzlos, besteht kein Honoraranspruch. Ist eine zahnärztliche Behandlung insgesamt für den Patient nutzlos, muss er dafür auch nichts bezahlen. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wurde hierzu folgendes ausgeführt: