Keine Verwechslungsgefahr sah jetzt das Landgericht Hamburg darin, dass „Otto’s Burger“ etwas mit dem Otto-Versand zu tun hätten. Der Versandhändler hatte einen Hamburger Burgerbrater wegen der Verletzung von Namens- und Markenrechten verklagt. Aus Sicht der Kammer für Handelssachen am Landgericht Hamburg bestehe keine Verwechslungsgefahr, außerdem sei „Otto“ ein geläufiger Vor- und Nachname.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Otto-Versand will hiergegen die Berufung prüfen.