Volkswagen tritt die Flucht nach vorne an
„Dieselgate“ wie der Skandal in der USA heißt, ist dort noch nicht ausgestanden. Das Oberste Gericht von Ohio hat Ende August geurteilt, dass trotz der bereits auf Bundesebene vereinbarten und bezahlten Strafen eigene weitergehende Sanktionen aussprechen kann.
Dies will Volkswagen verhindern und bring den Rechtsstreit deswegen notgedrungen vor den U.S. Supreme Court. Denn der Autokonzern befürchtet weitere Forderungen von mehr als 127 Milliarden Doller pro Jahr auf sich zu kommen. Die Tagesschau sprach dann davon, dass VW ein Ohio-Problem habe. Sollte der Oberste Gerichtshof gegen VW entscheiden und die Auffassung vertreten, dass die Anwendung „Clean Air Act“ auf VW nicht verhindere, dass der Bundesstaat Ohio aufgrund Eigener Gesetz zusätzlich Ansprüche gegen VW verfolge bestünde das Risiko, dass andere Bundesstaaten nachziehen.
Corona-Prozess: Klage gegen den Staat Österreich wegen Versäumnissen in Ischgl
Es ist der erste Prozess dieser Art. Am 17 September beginnt der erste Prozess um Corona-Ansteckungen im Skiort Ischgl im März 2020. Nachdem eine Expertenkommission zwischenzeitlich ein fehlerhaftes Krisenmanagement und eine eklatante Fehleinschätzung festgestellt hat, wird dem Verantwortlichen vorgeworfen, bezüglich des Skiorts Ischgl verspätet vor dem Virus gewarnt und zu spät den Betrieb runtergefahren zu haben. Ischgl entwickelte sich zum Hotspot des Virus in Europa. In der Folge waren auch Tote zu beklagen. Die Hinterbliebenen eines Opfers klagen vorliegend € 100.000,00 ein.
Häusliche Gewalt als Entlassungsgrund bei der Bundeswehr
Soldaten sind auch außerhalb ihres Dienstes verpflichtet, die militärische Ordnung und damit das Ansehen der Bundeswehr zu wahren, vgl. § 17 Abs. 1, 2 SG.
Dies wurde einem Zeitsoldaten im Dienstgrad eines Feldwebels zum Verhängnis: In Anwesenheit einer Vielzahl seiner Familienmitglieder, unter anderem seiner minderjährigen Kinder, beleidigte er seine getrenntlebende Ehefrau und fügte ihr eine Schädel- und Gesichtsprellung sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule zu, indem er sie gegen einen Türrahmen stieß und ihr mit der Hand ins Gesicht schlug.
Bankkunden können zu Unrecht abgebuchte Gebühren zurückfordern
Der BGH entschied Ende April diesen Jahres, dass unbedingt eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn Banken ihre Gebühren erhöhen. Bislang hatten Banken es nämlich in der Praxis so gehandhabt, dass sie einfach ihre Gebühren anheben und solange ein Kunde nicht ausdrücklich den AGB widerspricht, das Schweigen als Zustimmung gewertet wurde. Obwohl es in der konkreten Klage um die Postbank ging, sind genauso die sonstigen Kreditinstitute betroffen, die die gleichen oder ähnlichen Klauseln in ihren AGB verwenden. Die Klauseln waren so offen formuliert, dass für Verbraucher überhaupt nicht mehr ersichtlich war, welche Änderungen durchgeführt werden dürfen. Das könnte dazu führen, dass der gesamte Vertrag uneingeschränkt und ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden umgestellt werden könnte. Dies ist ab sofort nicht mehr zulässig.
Bankkunden haben nun somit grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlungen. Eine etwaige Summe wird jedoch nicht automatisch auf die Konten der Kunden zurücküberwiesen. Die Kunden müssen selbst aktiv werden und ihr Geld zurückfordern.
Wann ist ein Sterbewunsch in der Patientenverfügung wirksam?
Um es vorwegzunehmen: In den meisten Patientenverfügungen ist das nicht der Fall. Das liegt daran, weil viele Patientenverfügungen „von der Stange“ allgemeine Formulierungen enthalten, die im Ernstfall nicht konkret genug sind. Das bedeutet, dass viele Patientenverfügungen dann versagen, wenn sie gebraucht werden. Das Problem ist, dass der Patient meistens in diesem Stadium selbst nicht mehr in der Lage ist, sich einwandfrei zu artikulieren oder seinen Wunsch eindeutig zu äußern. Deshalb kommt ja die Patientenverfügung zur Anwendung, aber ist ohne Wirkung.
Der Sterbewunsch eines Patienten in bestimmten Situationen muss so konkret sein, dass ihm im Bedarfsfall auch entsprochen werden kann (und muss). Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich die Anforderungen an die Formulierung des Sterbewunsches konkretisiert.
So befand sich eine Frau im Wachkoma. Über deren Patientenverfügung stritten sich Vater und Sohn. In letzter Instanz setzte sich der Sohn gegen den Vater durch. Er war im Gegensatz zum Ehemann davon überzeugt, dass seine Mutter ein Ende der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr gewollt hätte. Es ging um die rechtliche Kernfrage, wie konkret Patienten für den Ernstfall festhalten und formulieren müssen, wann sie weiterleben wollen und wann nicht. Die allgemeine Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wollen, ist zu allgemein und reicht für den Ernstfall gerade nicht aus. Hier hatte die Frau in ihrer Patientenverfügung angegeben, dass sie lebensverlängernde Maßnahmen ablehne, für den Fall, dass „keine Aussicht auf Wiedererlangen des Bewusstseins bestehe“. Was sollte das nun heißen? Der Sohn konnte nachweisen, dass die Mutter vor ihrem Schlaganfall zwei andere Wachkoma-Fälle aus ihrem Bekanntenumfeld miterlebt und bei dieser Gelegenheit vielen Personen gegenüber geäußert hatte, dass sie so nicht daliegen wolle, dass sie so nicht künstlich ernährt werden wolle, lieber sterbe sie. Sie habe mit ihrer Patientenverfügung zum Glück entsprechend vorgesorgt.
Nur aufgrund dieser Zusatzinformation waren sich die Richter am Ende sicher, dass die Patientin für den konkreten Fall keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschte. Die Formulierung allein hätte nicht ausgereicht.
Was bedeutet das für den Praxisfall?