BGB-Gesellschaft: Wirksamkeit einer Abfindungsvereinbarung
Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein. Das ist der Fall, wenn der Liquidationswert eines Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt. In einem solchen Fall würde ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.
Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss. Ist keine spezielle Vereinbarung im Kaufvertrag getroffen, kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.Im zu entscheidenden Fall war der Ort der Nachbesserung der Ort des Verkäufers, da der Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik zur Reparatur erforderlich war. Aber Achtung:
Neue Düsseldorfer Tabelle mit höherem Selbstbehalt
Zum 01.01.2011 ist die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft getreten.Der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht.Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €.
BAG: Beweisverwertungsverbot beim Mithören von Telefongesprächen
Ermöglicht bei einem Telefonat einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er beispielsweise den Lautsprecher des Telefons anstellt oder den Hörer vom Ohr weg hält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners.
Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen. Der Kläger ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten in Berlin. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete beträgt 560 €, hinzu kommen ein Heizkostenvorschuss von 15 € und ein Stromkostenvorschuss von 25 €.