Bausparkasse Schwäbisch Hall kündigt ungeniert weiter
Obwohl die Oberlandesgerichte bislang unheitlich entschieden haben, kündigt die Schwäbisch Hall Bausparkasse weiterhin sämtliche älteren Bausparverträge, die angespart sind und einen Garantiezins erhalten, sofern zwischenzeitlich noch kein Darlehen abgerufen wurde. Das soll auch zukünftig so bleiben, berichtet die Tageszeitung WELT unter Bezugnahme auf Reinhard Klein, Vorstand der Schwäbisch Hall. Die Frage, ob Altverträge, die voll gespart sind, einfach so gekündigt werden dürfen, dazu gibt es verschiedene Rechtsauffassungen. Aus diesem Grunde wird sobald als möglich eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes erwartet. Das kann aber noch ein bis zwei Jahre dauern. Ganz offensichtlich vermasseln der Bausparkasse die Garantiezinszahlungen das ansonsten hervorragend laufende Geschäft. Schwäbisch Gmünd behauptet, dass sie dies aus Gründen der Gleichbehandlung tun müsse. Das ist scheinheiligg, da auch diejenigen Verträge gekündigt werden, bei denen der Bausparer explizit widerspricht. Ganz offensichtlich sollen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes Tatsachen geschaffen werden. Man vertraut auf die Trägheit der Kunden bzw. dass sich eine große Anzahl der Kunden im Ergebnis nicht wehren wird. Schon dann geht die Rechnung der Bausparkasse auf.
Wer eine Kündigung oder gar Auszahlung des angesparten Bausparguthabens erhält, sollte sich wenigstens seine Rechte wahren und der einseitigen Vertragskündigung widersprechen. Dies sollte man für ein späteres Verfahren „beweissicher“ auch schriftlich formulieren. Nur so halten Sie sich weitergehende Ansprüche aufrecht, sollte das erwartete Urteil des Bundesgerichtshofes zugunsten der Bausparer ausgehen.
Durch bloßes Abwarten könnten also Rechte verloren gehen.
Ohne Not kein Notwegerecht
Ein Wohngrundstück muss zur ordnungsgemäßen Benutzung nicht mit einem Kraftfahrzeug befahrbar sein. Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an einer Straße in zweiter Reihe" liegt und nur über einen Fußweg zu erreichen ist, hat daher keinen Anspruch gegen seinen Nachbarn, über dessen Grundstück zu fahren (Notwegerecht), um sein Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück zu parken."
Fahrverbot: Augenblicksversagen beim Übersehen eines Tempo-30-Schilds
Bei einem Geschwindigkeitsverstoß kann ein Augenblicksversagen angenommen werden, wenn ein Tempo-30-Schild im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestellt war. |
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verweist zutreffend darauf, dass ein solches Schild leicht übersehen werden kann. Es hat auch nicht beanstandet, dass das Amtsgericht nichts dazu ausgeführt hatte, ob sich nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufdrängen musste. Das ist sonst immer erforderlich, wenn ein Verkehrsschild übersehen wird. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergab sich nämlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten angeordnet worden war. Grund war vielmehr, dass der betreffende Straßenabschnitt wegen einer Teilsperrung der Hauptstraße als Umleitung genutzt wurde.
[Quelle: OLG Naumburg, 2 Ws 213/15, Urteil vom 5.11.2015]
Wer seinen Chef bedroht, riskiert die fristlose Kündigung
Obwohl das Arbeitsverhältnis seit den achtziger Jahren bestand, durfte der Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, nachdem dieser seinen Chef unter anderem mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ bedroht hatte. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.
Obwohl der Mitarbeiter von einer öffentlichen Telefonzelle aus anrief und sich nicht zu erkennen gab, erkannte der Arbeitgeber den Mitarbeiter an seiner markanten Stimme.
Kinder zahlen für die Eltern
Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert.