Testierfähigkeit
Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar.
Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines ledigen und kinderlosen Erblassers fest, der sieben Tage vor seinem Tod ein notarielles Testament errichtet hatte. Hierin hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt.
AGG-Hopper: EuGH setzt dem Missbrauch ein Ende
Wer sich offensichtlich nur zum Schein auf eine Stelle bewirbt, die er tatsächlich gar nicht antreten möchte, kann nicht den Schutz der EU- Gleichbehandlungsrahmenrichtlinien und auch nicht des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beanspruchen. Mit seiner Entscheidung hat der EuGH die Position von Arbeitgebern gegenüber Scheinbewerbern, sog. AGG-Hopper, gestärkt, die alleine auf Schadensersatz nach dem AGG abzielen.
Eigentümergemeinschaft muss bei Auftragsvolumen ab 5.000 EUR drei Angebote einholen
Die Eigentümergemeinschaft muss bei Renovierungsarbeiten mit einem Auftragsvolumen ab 5.000 EUR drei Angebote einholen.
Mit dieser Begründung erklärte das Landgericht (LG) Dortmund den Beschluss einer Eigentümerversammlung für nichtig. Diese hatte beschlossen, einen Bauunternehmer zu beauftragen, um Feuchteschäden zu beseitigen. Nähere Ermittlungen zum Umfang des Schadens waren nicht eingeholt worden.
Architektenhaftung: Keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche bei Schwarzarbeit
Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nachdem der Vertrag geschlossen und die Leistung erbracht wurde eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, ist wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur der Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig. Folge: Aus diesem Vertrag können keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge möglich ist. Das betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu einer (teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen.
[Quelle: OLG Stuttgart, 10 U 14/15, Urteil vom 10.11.2015]
Dick im Geschäft - Kündigung
Wird ein Mitarbeiter wegen seines krankhaften Übergewichts (Adipositas) durch den Arbeitgeber gekündigt, muss der Arbeitgeber konkret und detailliert nachweisen, dass der Übergewichtige die ihm aufgetragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Dabei kommt es immer auf die konkrete Tätigkeit an. Demnach kann ein Job, in dem die Arbeitsleistung nicht an körperliche Voraussetzung gebunden ist, nicht ohne Weiteres durch den Arbeitgeber gekündigt werden.
Eine Kündigung bei Übergewichtigen kann grundsätzlich auf einer verhaltensbedingten oder einer personenbedingter Kündigung erfolgen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber hinreichend darlegen, dass der übergewichtige Mitarbeiter nicht so gut arbeite wie er eigentlich könnte.