Durchbruch für Sterbehilfe: Bundesverwaltungsgericht erlaubt Anspruch auf tödliche Betäubungsmittel
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass der Patient seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann. Im Extremfall kann dies bedeuten, dass sterbewillige Patienten in Deutschland künftig eine tödliche Dosis Betäubungsmittel zum Suizid erhalten dürfen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt entschieden. Das Gericht betonte, dass so etwas nur in ganz wenigen Ausnamefällen erlaubt werden könne.
Aktions- und Gedenktage im März
01. März | Tag der Erdnussbutter-Liebhaber
01. März | Tag des Schweins
01. März | Welttag der Komplimente
02. März | Tag der alten Dinge
03. März | Tag des Aufschnitts in den USA
03. März | Mach-andere-glücklich-Tag
03. März | Tag des Artenschutzes
Bausparer sind keine schlauen Füchse mehr
Bausparkassen können ein überdurchschnittlich verzinstes Bauspardarlehen in der Ansparphase aufkündigen, wenn die Verträge seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sind, und zwar auch dann, wenn sie bis dahin noch nicht voll bespart sind. Wer seinen Bausparvertrag in erster Linie als Geldanlage genutzt hat, muss sich nun nach einer anderen Anlagemöglichkeit umsehen. Der Bundesgerichtshof hat vergangenen Dienstag seine beiden Entscheidungen öffentlich wirksam bekannt gemacht. Letztlich war es wohl eine wirtschaftspolitische Entscheidung. Der Bundesgerichtshof wollte damit vermutlich die Bausparkassen schützen, damit sie am Ende nicht finanziell ausbluten. So richtig überzeugen die Entscheidungen nicht. Waren es doch die Bausparkassen, die von wenigen Jahren für Abschlüsse geworben haben mit dem Argument, dass man einen Bausparvertrag auch ganz gut als Geldanlage nutzen könne.
Der 20 % Irrtum - die Kappungsgrenze und die Regelungen zur Mietpreisbremse
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Bei Mieterhöhungen darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen. Die Meisten kennen diese Regelungen aus dem § 558 BGB, vor allem die Mieterhöhungsgrenze von 20 % in drei Jahren (die sogenannte Kappungsgrenze) gilt bei vielen als in Stein gemeißelt. Was dabei häufig übersehen wird, seit Mitte 2015 gibt es diverse Regelungen zur Mietpreisbremse. Eine dieser Regelungen gibt den einzelnen Bundesländern das Recht, für einzelne Gemeinden oder Teilen davon, die Kappungsgrenze, also den Betrag, um den die Miete nach jeweils drei Jahren angehoben werden kann, weiter zu begrenzen. Die Kappungsgrenze beträgt dann nicht mehr 20 % sondern lediglich noch 15 %! Auch Baden-Württemberg hat eine entsprechende Regelung eingeführt und für Konstanz, aber auch Radolfzell Singen, Friedrichshafen, Freiburg und noch rund 40 andere Gemeinden im Land) diese Kappungsgrenze auf 15 % herabgesetzt. Mieterhöhungen, die sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete stützen, kann der Mieter also erfolgreich widersprechen, wenn die Erhöhung über diese 15 %- Grenze in drei Jahren hinausgeht und die Mietwohnung in einer der Gemeinden oder Gemeindegebieten liegt, die unter diese reduzierte Kappungsgrenze fallen.
Namensänderung bei Scheidungskindern ist nur bei besonderen Gründen möglich
Haben die Eltern massive nacheheliche Konflikte, ist dies in der Regel noch kein wichtiger Grund, um bei einem Scheidungskind den Hausnamen zu ändern. Auch fehlende Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum und ein wiederholtes strafrelevantes Verhalten des Namensgebers rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Namensänderung. |
Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Fall eines Kindes hin, das den Namen des Vaters trug. Die Eltern waren geschieden, die Mutter hatte ihren Mädchennamen wieder angenommen. In dem Verfahren wurde darum gestritten, ob das Kind den väterlichen Namen in den Mädchennamen der Mutter ändern könne. Begründet wurde dies damit, dass der Vater mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und praktisch keinen Kontakt zu dem Kind habe.
Die Richter am VG lehnten die Namensänderung jedoch ab. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nur vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Zu berücksichtigen seien das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namenänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit sowie die Interessen Dritter, insbesondere diejenigen des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt. Die Namensänderung müsse also für das Kindeswohl erforderlich sein.