Die Frage nach Gebäudedichtigkeit kann einen selbstständigen Auskunftsvertrag gegen den Architekten begründen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Dringt über den Lichtschacht eines Kellerfensters Wasser in das Gebäude ein und fragt der Auftraggeber den Architekten, „ob das Gebäude im Übrigen dicht sei“, liegt darin nach Ansicht der Richter ein Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrags. Dieser wird angenommen, wenn die Auskunft erteilt wird.
Der Architekt ist durch den auf Auskunft gerichteten Auftrag dazu verpflichtet, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Ist die erteilte Auskunft pflichtwidrig falsch, hat der Architekt dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
[Quelle: wcr 04/2017; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.2.2016, 8 U 16/14]