Alles neu macht der Januar: folgende Aufbewahrungsfristen enden 2018
Unterlagen wie Schriftwechsel und Geschäftsbriefe Finanzberichte, Jahres Abschlusserklärung, Betriebsprüfungsberichte, Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013 erstellt wurden, können jetzt vernichtet werden. Jahresabschlüsse, Buchungsbelege, Lieferscheine, Quittungen, Kontoauszüge, Jahresbilanz, elementare, Kassenberichte Kredit-Steuerunterlagen, Prozessakten, die aus der Zeit vor dem 1.1.2009 entstammen, können ebenso vernichtet werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es relevant darauf ankommt, für welches Kalenderjahr der Jahresabschluss oder die Bilanz erstellt wurde.
Mindestlohn steigt an und die Folgen hieraus
2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit Euro 8,84 auf Euro 9,19. Ab 2020 wird der Mindestlohn dann auf mindestens Euro 9,35 brutto die Stunde angehoben. Aber auch in verschiedenen Branchen steigen Mindestlöhne, beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk, im Elektronikhandwerk, in der Pflegebranche und bei Zeitarbeitern.
Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungen bzw. die Lohnbuchhaltung gesondert daraufhin überprüfen, ob die Vorschriften zum Mindestlohn eingehalten werden und gegebenenfalls auch die Arbeitszeiten dokumentiert erfassen. Für die Abteilung „Kontrolle Schwarzarbeit“ des Zoll ist die spätere Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohns oftmals Vorwand oder „ausreichendes Verdachtsmoment“ für eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei Arbeitgebern.
Auch in Deutschland geborener Straftäter darf abgeschoben werden
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Bundesrepublik auch einen in Deutschland geborenen verurteilten Straftäter (türkischer Staatsbürger) in die Türkei abschieben darf. Der Mann wurde 1980 in Neustadt geboren und bekam 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In den folgenden Jahren wurde er mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt, darunter auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Daraufhin war von deutschen Gerichten seit 2002 mehrfach die Abschiebung angeordnet, wogegen sich der Mann wehrte. Eine im Jahre 2015 an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Beschwerde wurde abgelehnt. Daraufhin zog der Mann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er führte an, dass er mit einer Deutschen eine gemeinsame Tochter hat. Er sah durch die drohende Ausweisung sein Recht auf Privat- und Familienleben aus Artikel 8 EMRK verletzt.
Veröffentlichung von Fotografien von Kunstwerken
Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin betreibt ein Museum in Mannheim. Sie hat dort durch einen Mitarbeiter ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht. Die Beklagte ist die deutschsprachige Ausgabe des Internetlexikons Wikipedia. Diese hat Fotografien zum öffentlichen Abruf im Netz bereitgestellt, in der Gemälde zu sehen sind, die im Eigentum des Museum stehen. Die Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Die Museumsbetreiberin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit Erfolg.
Kein Mitverschulden des Gebissenen, wenn der Hund auf einer Feier frei herumläuft
Wird ein Gast auf einer Feier von einem dort frei herumlaufenden Hund gebissen, muss er sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er sich lediglich zu dem Tier heruntergebeugt hat.
Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Bekannten zur Feier seines 75. Geburtstags eingeladen war. Dort lief ein Hund frei herum. Der Bekannte hatte ihn drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Der Hund biss der Frau ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss-, Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadensersatz. Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.