Bei der Mitarbeitersuche muss mit m/w/d inseriert werden
Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern muss seit Januar 2019 zwischen drei Geschlechtern unterschieden werden. Suchen Sie künftig Personal, müssen Sie entweder ganz auf Geschlechtereinträge verzichten oder „xyz (m/w/d)“ inserieren, um nicht wegen Diskriminierung belangt zu werden. Auch der positive Geschlechtseintrag „inter“ ist zugelassen.
Tod durch Krankenhausaufenthalt
Nach den neuesten Studien sterben in europäischen Krankenhäusern jährlich über 90.000 Patienten an Krankenhausinfektionen. Das entspricht locker der Größe einer Stadt wie Konstanz. Deutschlandweit werden 3,5 % der Patienten infiziert. Tatsächlich dürfte die Dunkelziffer noch höher liegen, denn eine Infektion gilt erst ab Aufenthalt Tag 3 als Krankenhausinfektion. Die ersten beiden Tage werden in der Regel als mitgebrachte Infektion gezählt. Außerdem beziehen sich die 3,5 % auf Infektionen auf Allgemeinstationen. Auf Intensivstationen sind es bereits 15 %. Auf rund 500.000 Krankenhausinfektionen kommen damit mindesten 15.000 Todesfälle.
Zu den häufigsten Krankenhausinfektionen gehören Lungenentzündungen, Sepsis (also Blutvergiftung), Wund- und Harnwegsinfektionen.
Stellt sich heraus, dass die Infektion vermeidbar war, haftet das Krankenhaus bzw. der Träger. Ursache für viele tödliche Infektionen ist der Umstand, dass andere Patienten multiresistente Erreger einschleppen. Infizierte Patienten sollten sich nicht mit „da kann man nichts machen“ zufrieden geben. Sobald der Verdacht einer Infektion aus oder in dem Krankenhaus besteht, sollte man beispielsweise durch einen auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalt eine externe Überprüfung vornehmen lassen. Nicht selten gibt es im gleichen Zeitraum Parallelfälle und Hinweise auf die Ursache. Ist die Schwachstelle lokalisiert, lohnt sich die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, insbesondere wenn die Angelegenheit nicht tödlich ausgeht.
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Wer muss bei Scheidung/Trennung die Miete weiter bezahlen?
Für die Frage, wer für die Miete aufkommen muss, wenn eine Ehe geschieden oder ein Paar sich trennt und der eine auszieht, ist zunächst nur entscheidend, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, nicht jedoch, wer in der Wohnung bleibt oder wer von beiden ausgezogen ist. Der „Vertrags-Partner“ schuldet die Miete unabhängig davon, ob er in der Wohnung selbst wohnt. Wenn beide Beziehungspartner den Mietvertrag unterzeichnet haben, haften auch beide weiter. Jeder muss für die gesamte Miete einstehen. Der Ex-Partner hat keinen Anspruch darauf, dass er nur mit der Hälfte „gerade stehen“ muss. Der Vermieter kann sich als Mietschuldner beide aussuchen oder den, den er will.
Schmerzensgeldanspruch gegen einen Kollegen
Verletzt ein Arbeitnehmer einen Kollegen während der Arbeit, kann der Verletzte kein Schmerzensgeld verlangen. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch eine Ausnahme.
Baustellenlärm kann zur Mietminderung berechtigen
Baulärm ist regelmäßig als Mangel der Mietsache anzusehen, soweit er die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Dies muss der Mieter darlegen und beweisen.