Allumfassend bezeichnen die Nordanrainer den Bodensee als das „Schwäbische Meer“. Aber auch die Bayern liegen Wert darauf, dass der Bodensee an ihr Bundesland angrenzt. Und dann sind da noch Österreich und die Schweiz. Selbst Liechtenstein „soll“ an den Bodensee grenzen. Ab da wird es vielleicht ungenau.

 

Rechtssuchende müssen Gehörsverletzungen noch im Instanzenzug anbringen. Die Nachrangigkeit der Verfassungsbeschwerde führt faktisch dazu, dass über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn heraus auch eine Anhörungsrüge zur Korrektur von Gehörsverletzungen erhoben werden muss. Dies gilt selbst für den Fall, wenn das fehlende rechtliche Gehör nicht gerügt werden soll aber ein Hinweis auf den übergangenen Vortrag zur Korrektur der angegriffenen Grundrechtsverletzung durch das Fachgericht hätte führen können.

In der Sache ging es um einen Strafbefehl des Amtsgerichts Soltau, den nach Ansicht des AG verfristet Einspruch eingelegt wurde. Das LG Lübbeck bestätigte die Einschätzung des Amtsgerichts, ohne die Zeugen dazu zu hören, deren Aussagen ein falsches Datum auf der Zustellungsurkunde hätte belegen sollen. Das Gericht war der Auffassung, dass das Beweisangebot nur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages (nach § 45 StPO) im Wege der Glaubhaftmachung möglich ist und daher das Gericht keine Zeugen hören muss. Die Ablehnung des Beweisantrages durch das Strafgericht müsse man unter Berücksichtigung von § 418 II ZPO nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts als fehlerhaft einstufen, da Beweis über den Zustellungszeitpunkt hätte erhoben werden müssen. Es habe daher nahegelegen, das Gericht hier durch Anhörungsrüge nach § 33 a StPO auf den falschen Prüfungsmaßstab hinzuweisen.

Seit der Erweiterung des § 362 Abs. 1 StPO im Jahr 2021 war die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten in gewissen Fällen möglich. Die Vorschrift erlaubte es das Verfahren nach rechtskräftigem Urteil wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. Diese umstrittene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 31.10.2023 für verfassungswidrig erklärt.

Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023

Urteil vom 31. Oktober 2023
2 BvR 900/22

 

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Die angegriffenen, auf § 362 Nr. 5 StPO beruhenden Beschlüsse des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht Coburg verneint dies in seinem Urteil vom 06.10.2020 und weist die entsprechende Klage ab.

Die Klägerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 13.12.2018 ein Wohnanwesen von der Beklagten gekauft. Dass in diesem Anwesen 1998 sowohl eine Frau als auch ein Kleinkind ermordet wurde, erfuhr die Klägerin erst Ende 2019 und hätte sie, laut eigenen Angaben, am Kauf des Anwesens gehindert.

Auf Grund dessen erklärte sie am 13.12.2019 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB gegenüber der Beklagten, unter Hinweis auf eine generelle Aufklärungs- und Hinweispflicht derartiger psychisch belastender Ereignisse. Die Beklagte sei auch ohne eine entsprechende Nachfrage zur Aufklärung verpflichtet gewesen, habe dies jedoch aus Arglist verschwiegen, um die Klägerin zu täuschen.