Rechtssuchende müssen Gehörsverletzungen noch im Instanzenzug anbringen. Die Nachrangigkeit der Verfassungsbeschwerde führt faktisch dazu, dass über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn heraus auch eine Anhörungsrüge zur Korrektur von Gehörsverletzungen erhoben werden muss. Dies gilt selbst für den Fall, wenn das fehlende rechtliche Gehör nicht gerügt werden soll aber ein Hinweis auf den übergangenen Vortrag zur Korrektur der angegriffenen Grundrechtsverletzung durch das Fachgericht hätte führen können.

In der Sache ging es um einen Strafbefehl des Amtsgerichts Soltau, den nach Ansicht des AG verfristet Einspruch eingelegt wurde. Das LG Lübbeck bestätigte die Einschätzung des Amtsgerichts, ohne die Zeugen dazu zu hören, deren Aussagen ein falsches Datum auf der Zustellungsurkunde hätte belegen sollen. Das Gericht war der Auffassung, dass das Beweisangebot nur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages (nach § 45 StPO) im Wege der Glaubhaftmachung möglich ist und daher das Gericht keine Zeugen hören muss. Die Ablehnung des Beweisantrages durch das Strafgericht müsse man unter Berücksichtigung von § 418 II ZPO nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts als fehlerhaft einstufen, da Beweis über den Zustellungszeitpunkt hätte erhoben werden müssen. Es habe daher nahegelegen, das Gericht hier durch Anhörungsrüge nach § 33 a StPO auf den falschen Prüfungsmaßstab hinzuweisen.

 

[Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.01.2023, Az. 2 BvR 2697/18] 

 

Entscheidung im Wortlaut: