Seit der Erweiterung des § 362 Abs. 1 StPO im Jahr 2021 war die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten in gewissen Fällen möglich. Die Vorschrift erlaubte es das Verfahren nach rechtskräftigem Urteil wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. Diese umstrittene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 31.10.2023 für verfassungswidrig erklärt.

 

Hintergrund war, dass Ismet H. Vor über 40 Jahren wegen Mordes an der damals 17-jährigen Frederike von Möhlmann zwar angeklagt aber im Jahr 1983 rechtskräftig freigesprochen wurde. Nach diesem Freispruch konnten ihm jedoch DNA-Spuren zugeordnet werden, die ihn womöglich als Täter identifizieren können. Aufgrund des „ne bis in idem – Grundsatzes“, was so viel bedeutet wie „nicht zweimal in derselben Sache“, war die Wiederaufnahme des Verfahrens bis zu der Gesetzesänderung im Jahr 2021 nicht möglich. Kurz nach dieser Gesetzesänderung wurde das Strafverfahren gegen Ismet H. wieder aufgenommen, wogegen dieser Verfassungsbeschwerde einlegte. Dieser Verfassungsbeschwerde gab das BVerfG nun statt und erklärte die im Jahr 2021 eingefügte Zuff. 5 für verfassungswidrig.

 

Das Bundesverfassungsgericht musste dabei zwischen einer Einzelfallgerechtigkeit und rechtstaatlichen Grundsätzen abwägen, wobei die Abwägung zugunsten des „ne bis in idem – Grundsatzes“ ausging. Der Grundsatz ist eine zentrale strafprozessuale Verfahrensgarantie und ein fundamentaler Grundsatz eines jeden fairen Strafprozesses. Ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil klärt einen bestimmten Sachverhalt im Umfang des Tenors abschließend. Der Sachverhalt darf dann grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gegen den Betroffenen gemacht werden. Dieser Grundsatz hat auch in Abgrenzung von der Willkürherrschaft des Nationalsozialismus Niederschlag im Grundgesetz gefunden (Art. 103 Abs. 3 GG). Die Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts führte aus, dass ein Betroffener darauf vertrauen können muss, dass er nach dem Abschluss eines rechtmäßig durchgeführten strafrechtlichen Verfahrens nicht erneut wegen derselben Tat vor Gericht gestellt werden kann. Dabei ginge es auch um die Menschenwürde des Betroffenen, da verhindert werde, dass er zum bloßen Objekt der Ermittlung des wahren Sachverhalts gemacht werde, indem er nach einem rechtskräftigen Freispruch ständig damit rechnen müsse, erneut ein Strafverfahren mitsamt den damit verbundenen Belastungen über sich ergehen zu lassen.

 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist natürlich ein harter Schlag für die Angehörigen des damaligen Mordopfers. Dem Senat sei bewusst, dass dieses Ergebnis insbesondere für die Angehörigen der getöteten Schülerin schmerzhaft und schwer zu akzeptieren sei, in der Entscheidung sei es aber nicht um den konkreten Fall, sondern um den Umgang mit dem „ne bis in idem – Grundsatz“ gegangen. Im Zivilrecht hingegen ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Aufgrund der hohen Voraussetzungen einer solchen „Restitutionsklage“ im Sinne des § 580 ZPO spielt diese in der Praxis aber kaum eine Rolle.

[BVerfG 2 BvR 900/22]