Stiftung Klima- und Umweltschutz muss der Presse Fragen zu ihrem Geschäftsbetrieb beantworten
Laut Eigenbericht der Tageszeitung WELT hat das Landgericht Schwerin die in die Kritik geratene Stiftung Klima- und Umweltschutz dazu verpflichtet, der Redaktion der Tageszeitung WELT zehn Fragen zu beantworten. Diese will u. a. erfahren, welche Beteiligungen die Stiftung eingegangen ist, welche Aufträge sie an Dienstleister vergeben hat, über wieviele Mitarbeiter sie zu verschiedenen Zeitpunkten verfügte und wer Chef des „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“ ist. Auch wenn die Beantwortung der Fragen den Stand der Ministerpräsidentin Schwesig weiter ins Wanken bringen können, hat die Öffentlichkeit ein Anrecht auf Hintergrundinformationen und Transparenz.
Dieselskandal spielt beim Leasing keine (bedeutende) Rolle
Wer sich den Betrugsdiesel (in der Regel VW-Motoren EA189) als Leasingfahrzeug beschafft hat, konnte in der Regel das Fahrzeug problemlos bis zum Abschluss der Leasingzeit nutzen. Der Leasingnehmer hat deshalb keinen Schaden und damit auch keinen Schadensersatzanspruch.
Etwas anderes grundsätzlich aber dann, wenn schon bei Vertragsabschluss feststand, dass der Leasingnehmer nach Abschluss der Leasingzeit das Fahrzeug übernehmen wird. In dem Fall ist das Leasing lediglich eine besondere Finanzierungsart, sodass es auf die mit dem Leasingvertrag verbundene Kaufentscheidung zu Vertragsschluss ankommt.
Der Goldhase von Lindt genießt Markenschutz
Genaugenommen die Farben „Gold in Pantone-Premium Metallics“ coated 10126 C. Diesen Farbton benutzt Lindt seit 1994 und er hat sich durchgesetzt. Mehr als 50 % potentieller Käufer verbinden einen goldfolierten Hasen mit der Firma Lindt. Lindt ist auch unangefochten Marktführer zwischen 40-50 %.
Das bedeutet aber noch nicht, dass der Hauptkonkurrent Heilemann nicht seinerseits weiter Hasen in goldiger Folie vertreiben darf. Die Hasen müssen ja in eine Folie eingewickelt werden, argumentiert Heilemann. Und da gibt es an österlichen Farben nicht allzu viel Auswahl für Schokohasen.
Facebook darf Nutzeraccount ohne vorherige Abmahnung kündigen - aber nur in Ausnahmefällen
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
„Facebook“ hat im Sommer 2019 zwei Fälle des späteren Klägers im Bezug zur sogenannten „Identitären Bewegung“ gelöscht und das Nutzerkonto des Klägers jeweils vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Posting des Klägers im Januar 2020 wurde dann sein Account dauerhaft deaktiviert. Dafür hatte sich das soziale Netzwerk auf Verstöße des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den „Gemeinschaftsstandards“ berufen, die unter anderem die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten.
Die Klage des betroffenen auf Unterlassung dieser Löschungen und vorübergehenden Kontosperrungen sowie eine Reaktivierung des Nutzerkontos hatte in zweiter Instanz überwiegend Erfolg.
Hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und der vorübergehenden Sperrung hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass diese Maßnahmen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook nach der maßgeblichen Fassung vom 19.04.2018 unzulässig waren. Zwar ist der Anbieter eines sozialen Netzwerkes dazu berechtigt, seinen Nuterinnen und Nutzern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, auch wenn diese über gesetzliche Vorgaben hinausgehen. Er darf sich dabei auch das Recht vorbehalten, bei Vertsoß gegen die Kommunikationsstandards einzelne Beiträge zu entfernen oder den Netzwerkzugang zu sperren. Der Anbeiter des sozialen Netzwerks muss jedoch in seinen Geschäftsbedingungen sicher stellen, dass der Nutzer über die Entfernung eines Beitrags jedenfalls unverzüglich nachträglich oder über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und der Grund hierfür mitgeteilt wird. Der Nutzer muss dann eine Möglichkeit zur Stellungnahme haben, an die sich eine erneute Entscheidung des Anbieters mit der Option anschließt, einem entfernten Beitrag wieder zugäünglich zu machen. Diesen Anforderungen genügen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook aber nicht, weil darin ein verbindliches Vorgehen vorgesehen ist. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte sind daher als unwirksam zu betrachten. Insoweit hat sich das Oberlandesgericht den bereits begangenenen Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2021 (Az.: III ZR 179/20 und III ZR 192/20) angeschlossen.
Gurkenscheiben brachten den Tod!
Listeriose ist wiederholt schuld für Tote. Auch so im Markus-Krankenhaus in Frankfurt. Die Gurkenscheiben im Salat kamen von einem Betrieb in Südhessen, der unter anderem die Gastronomie und Kitas beliefert. Die dortige Obst- und Gemüseabteilung ist jetzt geschlossen. Warum nicht der ganze Betrieb?
Als die Kontrollen durchgeführt wurden, wurden die Mängel schnell offenbart. Der Skandal hinter dem Skandal ist, dass der Betrieb offenbar seit 2019 nicht überprüft wurde. Die zuständige Behörde sprach in diesem Zusammenhang von „Kontrolllücken“. Man habe in Coronazeiten eben andere Prioritäten verfolgt und Kontrolleure teilweise vorübergehend für andere Tätigkeiten benötigt. Dies sei im Nachhinein eine falsche Prioritätensetzung gewesen beziehungsweise eine Fehleinschätzung. Der Landrat Thomas Will und sein Gesundheitslizendent Walter Astheimer bedauern diese Entwicklung zu tiefst.
Wer solche Kontrolllücke zulässt und sich dann über die nicht fernliegende Folge, nämlich Tod von Menschen, bedauert, muss sofort den Posten räumen. Ein solches Organisationsverschulden oder Fehleinschätzung kann durchaus unter dem Aspekt fahrlässige Tötung zu prüfen sein. Das sollte es auch.