Typisch deutsch
Weil ein Ausländer auf einer deutschen Autobahn seinen Bugatti Chiron zur Höchstgeschwindigkeit trieb, regten sich in der Folge viele deutsche Bürger auf. Die Tachonadel zeigte zeitweise 417 km/h an. Keiner der Anzeigenden wurde Augenzeuge, vielmehr hatte der Bugatti-Fahrer bzw. sein Beifahrer den heißen Ritt im Netz veröffentlicht. Es dauerte nicht lange und deutsche Bürger zeigten den Millionär wegen „Rasen“ an.
Die Staatsanwaltschaft Stendal hat das Verfahren eingestellt, weil „Rasen“ ohne Gefährdung anderer als solches nicht strafbar ist, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ausdrücklich ausgewiesen ist. Die deutschen Bürger legten hier Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg bestätigte, dass man die Fahrt nicht strafrechtlich verfolgen könne, hat aber vorsorglich ins Spiel gebracht, dass man die Höchstgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen auf 200 km/h beschränken könne, wenn man das nicht wolle.
Das ist deutscher Neid in Reinkultur! Immer wenn einer etwas schafft oder macht, wozu man selbst nicht in der Lage ist oder die Möglichkeiten nicht dazu hat, greift bei vielen Deutschen als „Neid-Korrektiv" ein. Es wird versucht, dem Millionär den „Vorsprung durch Geschwindigkeit“ zu nehmen, indem man künftig einschränkt, weil es einem nicht passt. Die Deutschen sind wahrscheinlich Weltmeister im Regulieren. Ein gewisser Teil der Regeln dürfte aus Neid heraus entstanden sein. Möglicherweise fährt der Generalstaatsanwalt oder Sprecher der Staatsanwaltschaft Naumburg nur einen Passat Kombi.
Auch sonst spricht sich ein Großteil der Bevölkerung für ein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen bei knapp 100 km/h aus, weil man selbst nicht betroffen ist und nicht will, dass „die Anderen“ so schnell fahren. Das sind vor allem Lätta-Tanten oder deren Lebenspartner Thorben, die Frau Lätta mit einem Dacia Logan abholen.
Nach Fahrt mit 417 km/h - kommt jetzt doch das Tempolimit?
Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg brachte unlängst in einer Pressemitteilung ein mögliches Tempolimit von 200 km/h aufs Tablett:
"Die Einführung einer Geschwindigkeitsobergrenze in der Straßenverkehrsordnung, nach der ein sehr schnelles Fahren noch erlaubt wäre, ein übermäßig-rasendes Fahren indes verboten wäre (z.B. 200 km/h), könnte womöglich Abhilfe schaffen".
Der Pressemitteilung geht ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stendal voraus. Beschuldigter war ein Millionär der Anfang des Jahres mit seinem Bugatti Chiron bei Burg über die A2 zwischen Berlin und Hannover gerast ist. Dabei wurde sein Tacho gefilmt, dieser zeigte eine Geschwindigkeit von bis zu 417 km/h an. Zeitweise soll der Beschuldigte sogar beide Hände vom Lenkrad genommen haben. Ermittelt wurde wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB. Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn man sich nicht mit einem anderen Fahrzeug duelliert, sondern ein Rennen gegen sich selbst fährt.
Strafbarkeit von Klimaaktivisten als Straßenblockierer
In den letzten Monaten gingen immer wieder Bilder der Gruppe „Letzte Generation“ Durch die Medien, wenn sie insbesondere in Berlin Straßen und Kreuzungen blockiert haben, vor allem wenn sie sich dazu vermeintlich festgeklebt haben. Beim Berliner Amtsgericht Tiergarten sollen zwischenzeitlich mehrere Strafbefehle gegen die Aktivisten Beantragt worden sein. In den Strafbefehlen wird den Aktivisten Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen.
Aber ist das richtig? Müsste den Klimaaktivisten nicht „gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ vorgeworfen werden? Während die Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315 StGB das gefährliche Verhalten von Verkehrsteilnehmern erfasst, ist §315 b StGB auf Gefährdungen durch andere Personen zugeschnitten, wie beispielsweise Fußgänger oder Passanten.
Nach § 315 b StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er … Hindernisse bereitet … und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Versuch ist strafbar.
Tiere als Kläger vor Gericht
Es besteht weitgehende Einigkeit in der Bevölkerung, dass Tiere ihre eigenen Rechte haben sollen und geschützt werden sollen. Zur Förderung dieses Zwecks wurden auch schon Gesetze wie § 90a BGB (Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt (..)) und das Tierschutzgesetz erlassen. Dennoch scheitern diese Gesetze regelmäßig an ihrer Umsetzung. Es gibt massive Verantwortungslücken bei der Findung eines tauglichen Beschuldigten, was meistens dazu führt, dass die Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Gerade in den Fällen von unsachgerechten Tiertransporten in der EU führen diese Verantwortungslücken zu Strafbarkeitslücken trotz Gesetzen.
Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn man nicht allein auf die handelnden Personen abstellen könnte, sondern direkt auf das Tier selber. Mit einem einklagbaren Anspruch des Tieres auf eine artgerechte Haltung, körperliche Freiheit und Unversehrtheit könnte das in § 1 Tierschutzgesetz festgelegte Ziel, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen, umgesetzt werden.
Eine solche Klage wurde unlängst in den USA von Tierschützern für den Elefanten „Happy“ eingereicht. Es sollte erreicht werden, dass die Elefantendame aus ihrem Gehege im New Yorker Zoo auszieht und stattdessen in ein Wildgehege umgesiedelt wird. Das Gericht hat den Antrag abgewiesen und damit auch das Recht des Tieres auf körperliche Freiheit nicht anerkannt.
Pflichtteilsberechtigter hat Auskunftsanspruch gegen den Erben
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann auch verlangen, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Der Wert der Nachlassgegenstände wird durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Es sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist vorschusspflichtig.