Ladenbesitzer haftet, wenn Auto mit „herrenlosem“ Einkaufswagen zusammenstößt
Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt werden und auch nicht selbstständig wegrollen können. Hält der Ladenbesitzer diese Sorgfaltspflichten nicht ein, muss er den entstandenen Schaden tragen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden. Dieser hatte nachts eine Straße befahren. Vor dem Lebensmittelmarkt des Beklagten stieß das Fahrzeug mit einem Einkaufswagen zusammen. Dieser war nach der Darstellung des Klägers kurz vor dem Vorbeifahren des Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt. Nun verlangt er seinen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 5.400 EUR vom Beklagten ersetzt. Er stützt sich dabei auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Ladenbesitzers.
Der Schatz in Nachbars Garten
Goldbarren und Bargeld lagerten gut gesichert im Garten eines Mannes im niederbayerischen Bogen, der kürzlich verstorben ist. Nach dem Tod machte sich sein Freund daran, den „Schatz“ zu heben. Er gab an, dass es sein Vermögen sei. Er habe das Bargeld und die Goldbarren in mehreren Plastikbsäcken mit Wissen und Zustimmung des Verstorbenen dort unter der Erde versteckt. Die Erben bestreiten. Nun muss dieser beweisen, dass ihm das Vermögen tatsächlich gehört (er könnte seinen Nachbarn eher beim Vergraben beobachtet haben), sonst geht das Vermögen an die Erben des Verstorbenen.
[Quelle: n-tv.de]
7 ½ Jahre für K.-o.-Tropfen-Täter
Das Landgericht Darmstadt hat kürzlich einen Mann zu einer langen Haftstrafe verurteilt, weil er nacheinander zwei Frauen heimlich K.-o.-Tropfen ins Getränk gekippt hat. Weil den Frauen daraufhin schlecht wurde, wollten sie ins Freie. Der Täter begleitete seine Opfer dabei, um sich dann ungestört an den Frauen zu vergehen. Wer einer anderen Person heimlich die geschmacklose Droge Liquid Ecstasy ins Getränk schüttet, verabreicht Gift. Da das Vergiften hier „Mittel zum Zweck“ war, wurde der Täter wegen schwerer Körperverletzung verurteilt.
[Quelle: n-tv.de]
Elektronisches Schutzschriftenregister kommt
Um einem erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung quasi vorweg zu kontern, gibt es die Möglichkeit beim entsprechenden Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. Allerdings stehen dem Antragsteller oftmals verschiedene Gerichte und Kammern zur Auswahl. Die gängige Praxis führt dazu, dass ein und dieselbe Schutzschrift oft bei einer größeren Anzahl von Gerichten hinterlegt wird. Der Bundestag hat nun per Gesetz (BT-Drs. 18/6380 und BR-Drs. 469/15) die Landesjustizverwaltung Hessen beauftragt, ein elektronisches Schutzschriftenregister einzureichen. Wann dies genau sein wird, ist anhand des verschobenen Starttermins für beA (elektronisches Anwaltspostfach) und der zugehörigen elektronischen Signatur zeitlich noch nicht ganz sicher. Dafür stehen aber die Kosten bereits fest: Wer eine Schutzschrift im elektronischen Schutzschriftenregister einstellt, muss eine Gebühr in Höhe von € 83,00 zahlen.
[Quelle: Anwaltsblatt 1/2016]
Scheinselbstständigkeit birgt hohes Risiko
Nach einer Studie der Wirtschaftsberatung Ernst & Young sind bis zu 1,2 Mio. Beschäftigungsverhältnisse nur auf dem Papier selbstständig. Markus Lohmeier von Ernst & Young fasst zusammen: 24 % der Selbstständigen sind regelmäßig in den Räumen des Auftraggebers tätig und in dessen Betriebsablauf voll eingebunden. Ein Zehntel arbeitet auch nur für einen einzigen Auftraggeber, meist über eine Dauer von mehr als 18 Monaten.
Das birgt für die Betroffenen ein enormes Risiko. Dabei geht es nicht nur um die Sozialversicherung, es drohen auch Strafverfahren und Steuernachzahlungen. Die Akteure verhalten sich oftmals nach der Devise „hoffentlich kommt keine Prüfung“.