Neues Recht: Testamente jetzt überprüfen!
Die Europäische Union hat Mitte August die Anwendung des Erbrechts grenzüberschreitend geregelt. Danach soll künftig im Todesfall das Recht anwendbar sein, in dem der Verstorbene seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Wer bspw. seinen Lebensabend im Ausland verbringt oder für längere Zeit verreist, bestimmt damit ggf. auch, wonach sich im Nachlassfall das Erbrecht richtet. Wer bereits ein Testament gemacht hat, sollte dieses im Hinblick auf die Rechtsänderung überprüfen lassen. Zunächst kommt es darauf an, ob vielleicht spanisches, französisches oder schwedisches Erbrecht in dem einen oder anderen Fall von Vorteil ist und/oder ob das, was testamentarisch verfügt wurde, in dem jeweiligen Land überhaupt zulässig ist. So kennen einige Länder das sog. „Berliner Testament“ überhaupt nicht.
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Ist der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Alters noch unbestraft und sind keine Eintragungen im Verkehrszentralregister enthalten, kann bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort von einer Regelentziehung abgesehen werden. So entschied es das Landgericht (LG) Dortmund im Fall eines 57-jährigen Autofahrers.
Wer trägt die Kosten der Abmahnung im Markenrecht?
Wird eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen, so kann der Markeninhaber davon ausgehen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt vor Eintragung auf absolute Eintragungshindernisses geprüft hat. Absolute Eintragungshindernisse sind in der Natur der Marke begründet und bestehen im Interesse der Allgemeinheit.
Downloads zur privaten Nutzung rechtfertigen Kündigung
Wer am Arbeitsplatz eine größere Anzahl von Dateien auf den Dienstrechner herunterlädt – insbesondere, wenn dies während der Arbeitszeit geschieht – muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Selbst bei einer Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren war im entschiedenen Fall des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein nicht einmal eine vorherige Abmahnung notwendig.
Anlageberater muss rechtzeitig und umfassend informieren
Es stellt einen Beratungsfehler dar, der eine Verlusthaftung des Anlageberaters auslöst, wenn ein Emissionsprospekt mit Hinweisen auf Risiken erst kurz vor Zeichnung der betreffenden Wertpapiere übergeben wird. Der Anleger hat dann keine seriöse Möglichkeit mehr, das Prospekt sorgsam zu prüfen. In dem entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (4 U 234/11) hatte das Prospekt 90 Seiten. Das reichte nicht. Vielmehr müsse der Anleger genügend Zeit haben, die Informationen auch gedanklich zu verarbeiten.