Beendigung der stillen Gesellschaft durch Auflösung
Wird eine stille Gesellschaft aufgelöst, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, ist die Gesellschaft damit grundsätzlich sofort beendet.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Nach Ansicht der Richter gilt dies in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. „Innen-KG“ ausgestaltet ist, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der stille Gesellschafter kann daher sein Auseinandersetzungsguthaben auf den Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft berechnen lassen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass zunächst sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind.
[BGH, Urteil vom 8.12.2015, II ZR 333/14]
Kündigung von Fitness-Studioverträgen aufgrund von Umzug nicht möglich
Nach neuster Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) gilt, dass ein Wohnungswechsel keine sofortige Kündigung eines Fitness-Studiovertrages rechtfertigt. Der BGH hat entschieden, dass ein Umzug, egal ob aus beruflichen oder familiären Gründen, in der Sphäre des Kunden liegt und von ihm beeinflussbar ist. Aus diesem Grund besteht keine Möglichkeit den Fitness-Studiovertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Denn nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1 und § 626 Abs. 1 BGB würde eine solche rechtfertigen.
Hierzu ist erforderlich, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.
Dashcam-Videos als Beweismittel zulässig
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Bußgeldverfahren für zulässig erachtet. Es muss sich jedoch hierbei mindestens um eine schwere Verkehrsordnungswidrigkeit handeln. Das ist beispielsweise der Fall bei einem Rotlichtverstoß von mindestens 6 Sekunden. Ansonsten ist die Zulässigkeit und die Verwertung solcher Aufnahmen umstritten, insbesondere wenn andere Verkehrsteilnehmer und Personen anlasslos aufgenommen werden. Das ist bei Dashcams meist der Fall, weil diese als kleine Videokamera regelmäßig auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges montiert sind und regelmäßig jede Fahrt und Bewegung des Fahrzeuges samt unmittelbarem Umfeld aufzeichnen. Spektakuläre Aufnahmen erreichen in der medialen Berichterstattung (insbesondere auf Youtube) regelmäßig hohe Aufmerksamkeit. Das führt in jüngster Zeit gerade zu einer Erwartungshaltung. Denn „irgendjemand“ filmt immer. Diese Praxis bewegt sich aber noch in einer rechtlichen Grauzone, zumindest in Deutschland. Aber auch hier wird die Macht des Faktischen das Recht richten.
[Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15]
Nicht entschieden ist bislang, wenn die Dashcam zur „Crashcam“ wird. Ungeklärt ist noch, ob anlasslose Filmaufnahmen im Rahmen der zivilrechtlichen Beweisführung bei einem Verkehrsunfall als Beweismittel zugelassen ist. Allerdings geht fast jeder Unfall mit einer Ordnungswidrigkeit und heftigen Folgen einher.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter https://www.bussgeldkatalog.org/dashcam/
Das müssen gekündigte Bausparer jetzt tun
Bausparkassen haben in letzter Zeit massenhaft Kündigungen gegen Bausparer ausgesprochen. Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschieden, dass es für die Bausparkasse am Rechtsgrund für eine solche Kündigung fehlen könnte. Die Bausparerin hatte, bevor die Bausparsumme erreicht war ihre Einzahlungen vor Jahren eingestellt. Dadurch, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht schon seinerzeit gekündigt hätte, hat die Bausparkasse zugelassen, dass der Vertrag ruhe, sodass sich die Bausparkasse heute nicht mehr auf ein Kündigungsrecht berufen könne. So oder ähnlich ist es bei vielen Bausparverträgen gelaufen. Die Bausparkasse Wüstenrot hat gegen das Urteil nun Berufung eingelegt. Damit wird der Bundesgerichtshof sich höchstrichterlich mit dieser Frage zu befassen haben.
Für die übrigen Bausparer heißt das nicht, dass man bis dahin einfach abwarten kann und nichts tun muss. Wer selbst eine Kündigung erhalten hat, sollte unbedingt reagieren. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, kann selbst eine gerichtliche Klärung herbeiführen. In der Regel wird das eigene Verfahren dann bis zu einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ausgesetzt. Oftmals haben die Bausparkassen das Guthaben ausbezahlt und die Bausparer den Betrag einfach entgegengenommen. So etwas könnte als nachträgliches Einverständnis gewertet werden.
Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
Will der Arbeitgeber einen Kündigungssachverhalt feststellen, darf er den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmen muss.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. In dem Fall hatte der Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen bekommen. Das Internet durfte er allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen nutzen. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Der Arbeitnehmer hatte vorher nicht zugestimmt. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.