Richtiges Vorgehen bei der Kündigung wegen Eigenbedarf
Will der Mieter ein Mietverhältnis aufkündigen, so muss er dies schriftlich tun. Der Vermieter muss auch den Grund benennen, weshalb er das Mietverhältnis kündigt. Im Falle eines Eigenbedarfs ist darzutun, für wen die Wohnung künftig benötigt wird. Das kann der Vermieter selbst sein, der Ehepartner, Kinder, aber auch Eltern, Schwiegereltern und weitere Verwandte. Auszusprechen ist die Kündigung von demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Dies verursacht oftmals Schwierigkeiten, wenn der Erwerber erst kürzlich beim Notar war, die Wohnung aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Wird ein Gebäude erst während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt, ist die Eigenbedarfskündigung grundsätzlich für mindestens drei Jahre ausgeschlossen. Die Sperrfrist kann in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt auch zehn Jahre betragen.
Die Gründe der Eigenbedarfskündigung, weshalb man für wen welchen Platz und welches Umfeld benötigt, sind schriftlich darzutun. Da zwischen Eigenbedarfskündigung und Kündigungswirkung (Auszug des Mieters) drei, sechs oder neun Monate liegen können, muss dargetan werden, dass der Eigenbedarfsgrund auch noch zu diesem Zeitpunkt besteht.
Beschwerde gegen Führerscheinbeschlagnahme erfolgreich
Unser Mandant Rudi Rauscher (Name aus Datenschutzgründen geändert) war wenige Tage vor Weihnachten schuldhaft in einen Unfall verwickelt. Die herbeigerufene Polizei behielt den Führerschein des Mandanten ein, weil dieser sich nach dem Unfall nervös und auffällig verhalten habe. Eine durchgeführte Blutprobe ergab eine Benzoylecgonin-Konzentration von 320 ng/ml. Dies ließ darauf schließen, dass der Unfallverursacher irgendwann zuvor Kokain konsumiert hat. Das Amtsgericht Konstanz hat dem Delinquenten daraufhin nach § 111 a StPO die Erlaubnis vorläufig entzogen.
Unsere hiergegen eingereichte Beschwerde war in zweiter Instanz erfolgreich. Herr Rudi Rauscher hat seinen Führerschein wieder. Das Landgericht hat nach Aktenlage keine Drogen bedingte Ausfallerscheinungen feststellen können. Auf die Bedenken der Polizeibeamtin vor Ort kam es letztlich nicht an, weil dem ärztlichen Untersuchungsbefund der Vorzug zu geben war. Dort wurde dokumentiert, dass Herr Rudi Rauscher sämtliche Tests „sicher“ absolviert hat, seine Sprache „deutlich“ und die Pupillen „unauffällig“ gewesen sind und der Beschuldigte äußerlich „nicht merkbar“ unter Drogeneinfluss gestanden hat. Damit war nicht zu widerlegen, dass dem Unfall eine Unachtsamkeit zugrunde lag, weil Herrn Rauscher das Handy von der Mittelkonsole in den Fußraum gerutscht war und er es dort wieder „herausfischen“ wollte.
Private Lebensversicherung: GmbH kann Bezugsrecht des Geschäftsführers widerrufen
Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Dritte gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnet wurde.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass dies auch gelte, wenn Versicherungsnehmer eine GmbH sei. Auch sie könne die – nicht unwiderrufliche – Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen, wenn sie ihren Geschäftsführer als Bezugsberechtigten eingesetzt habe. Dabei gelte es als Widerruf der bisherigen Bezugsberechtigung, wenn ein neuer Bezugsberechtigter benannt werde.
Bei nachträglicher Schwarzgeldabrede entfallen Honorar- und Gewährleistungsansprüche
Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und erbrachter Leistung eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, erfasst die Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag. Vielmehr wird das gesamte geänderte Vertragsverhältnis erfasst. Folge ist, dass aus dem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können.
Unternehmer muss sich an seinen Werbeaussagen festhalten lassen
Im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen. Sie können zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind und der Werkunternehmer dies erkennen kann. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Hauseigentümers, der mit einem Handwerker vor Gericht stritt. Entzündet hatte sich der Streit an der Frage, ob die verlegten Dachpfannen wirklich „hagelsicher“ seien.