Will der Mieter ein Mietverhältnis aufkündigen, so muss er dies schriftlich tun. Der Vermieter muss auch den Grund benennen, weshalb er das Mietverhältnis kündigt. Im Falle eines Eigenbedarfs ist darzutun, für wen die Wohnung künftig benötigt wird. Das kann der Vermieter selbst sein, der Ehepartner, Kinder, aber auch Eltern, Schwiegereltern und weitere Verwandte. Auszusprechen ist die Kündigung von demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Dies verursacht oftmals Schwierigkeiten, wenn der Erwerber erst kürzlich beim Notar war, die Wohnung aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Wird ein Gebäude erst während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt, ist die Eigenbedarfskündigung grundsätzlich für mindestens drei Jahre ausgeschlossen. Die Sperrfrist kann in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt auch zehn Jahre betragen.

Die Gründe der Eigenbedarfskündigung, weshalb man für wen welchen Platz und welches Umfeld benötigt, sind schriftlich darzutun. Da zwischen Eigenbedarfskündigung und Kündigungswirkung (Auszug des Mieters) drei, sechs oder neun Monate liegen können, muss dargetan werden, dass der Eigenbedarfsgrund auch noch zu diesem Zeitpunkt besteht.

 

Zu berücksichtigen ist, dass der Mieter, wenn die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt eine unzumutbare Härte darstellen würde, er zumindest zeitweise Fortsetzung begehren kann. Auf diese Einspruchsmöglichkeit ist der Mieter vom Vermieter in der Kündigung schriftlich hinzuweisen, will der Vermieter bis zum Auszug des Mieters keine Zeit verlieren.

Unwirksam bzw. unbegründet sind Kündigungen wegen sogenannten vorgetäuschten Eigenbedarfs. Ein Eigenbedarfsgrund sollte auch tatsächlich vorhanden sein, weil sonst den Mieter Schadensersatzansprüche (Umzugskosten, Differenz zu einer teureren Miete in der neuen Wohnung, bis hin zum Rückzug) zustehen. Dies gilt auch, wenn ein Eigenbedarfsgrund später wegfällt und der Mieter hierüber nicht unmittelbar informiert wird. Umgekehrt drohen dem Mieter Schadensersatzansprüche von Vermieterseite, wenn es dem Mieter zumutbar wäre, bis zum Kündigungszeitpunkt auszuziehen und das Gericht keine vorrangige besondere Härte zu Gunsten des Mieters feststellt.

Um mit der Kündigung nicht an formellen Mängeln zu scheitern, sollte man eine geplante Eigenbedarfskündigung im Vorfeld mit einem Rechtsanwalt besprechen oder gar von diesem formulieren lassen.