Eintrag im Führungszeugnis
Im Führungszeugnis wird vermerkt, ob, wer und warum vorbestraft ist. Es gibt das einfache Führungszeugnis und das erweiterte Führungszeugnis. Das einfache Führungszeugnis gibt Auskunft, welche rechtskräftigen Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden im Bundeszentralregister erfasst sind. Das erweiterte Führungszeugnis gibt auch Auskunft über geringfügige, insbesondere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen. Entgegen landläufiger Meinung werden darüber hinaus auch Jugendstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Sicherung und Besserung von Jugendlichen im Erziehungsregister eingetragen, einer besonderen Abteilung des Bundeszentralregisters. Eintragungen dort werden erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht (wenn zwischenzeitlich nichts Neues angefallen ist).
Notarielles Testament: Wenn die Geschäftsfähigkeit zweifelhaft ist
Das Landgericht (LG) Heilbronn hat sich in einem Beschluss mit der Argumentation von Erben befasst, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht geschäftsfähig gewesen.
Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Der Notar traf darin die übliche Feststellung, dass er an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers keine Zweifel habe. Nach dem Tod des Erblassers waren offenbar von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erben der Auffassung, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Insbesondere trugen sie vor, der Erblasser habe Erinnerungslücken gehabt (Name der langjährigen Zugehfrau, Daten und zeitliche Einordnung bestimmter persönlicher Ereignisse), und sei vergesslich gewesen (z. B. Vorversterben der Eltern, Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit, Regelungen zur Grabpflege) und habe bestimmte „Geschichten“ ständig wiederholt.
Das LG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellt fest: Diese Auffälligkeiten sind alterstypische Erscheinungen.
Schmerzensgeldanspruch des Beifahrers gegen den Fahrer nach Autounfall
Konstanz: Im Februar 2023 ist ein 16-jähriger ohne Fahrerlaubnis, welcher wohl das Auto von seinem Vater geklaut hat, bei einer Verfolgungsjagd mit der Polizei gegen einen Baum geprallt. Für seinen 19-jährigen Beifahrer hatte der Unfall fatale Folgen: Er wurde schwer verletzt und schwebte nach dem Unfall in Lebensgefahr.
Hintergrund der Verfolgungsjagd war, dass die beiden sich in ein Wettbüro begeben wollten. Auf dem Weg dorthin hielt eine Polizeistreife den Audi an, um ihn zu kontrollieren. Der Autofahrer hielt zunächst an, gab dann jedoch Vollgas und floh. Sodann wurde das Auto nach einer eingeleiteten Fahndung völlig zerstört entdeckt.
Die Ermittlungen ergaben, dass das KfZ von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Danach ist das Unfallfahrzeug gegen einen am Fahrbahnrand abgestellten Nissan geprallt. Dieser Aufprall war so stark, dass der Nissan mehrere Meter weit weggeschleudert wurde und umkippte. Im Zuge dieses Unfalls wurden der Fahrer und sein Beifahrer in dem Auto eingeklemmt und mussten aus dem Auto gerettet werden.
Hierbei stellt sich die Frage nach möglichen Ansprüchen des Beifahrers auf Schmerzensgeld gegen den Fahrer und gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrers. Der Beifahrer wusste wohl nicht, dass der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis besaß und erst 16 Jahre alt war.
Im August 2024 verhandelt das Landgercht Konstanz in dem Fall.
„Gekauft wie gesehen“ gilt nicht bei Arglist
Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW wegen arglistiger Täuschung des Käufers vor dem Landgericht Coburg hatte überwiegend Erfolg. Nur für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer musste der Kläger Abzüge hinnehmen.
Darf ein Strafurteil im Zivilprozess verwertet werden?
Im Prinzip, ja.
Zwar ist ein Zivilgericht nicht an das Ergebnis der Feststellungen im Strafurteil gebunden, es darf aber die Feststellungen im Wege des Urkundenbeweises verwerten, wenn es die dortigen Feststellungen selbst einer eigenen kritischen Überprüfung unterzieht und keine Partei ausdrücklich die Vernehmung der unmittelbaren Fahrzeugen verlangt. Eine Verwertung der früheren, im Strafurteil wiedergegebenen Aussagen im Wege zu beweisen anstelle der beantragten Anhörung unzulässig, wenn eine Partei zu Zwecke des Bahnbeweises die Vernehmung des Zeugen verlangt.