Im Prinzip, ja.

Zwar ist ein Zivilgericht nicht an das Ergebnis der Feststellungen im Strafurteil gebunden, es darf aber die Feststellungen im Wege des Urkundenbeweises verwerten, wenn es die dortigen Feststellungen selbst einer eigenen kritischen Überprüfung unterzieht und keine Partei ausdrücklich die Vernehmung der unmittelbaren Fahrzeugen verlangt. Eine Verwertung der früheren, im Strafurteil wiedergegebenen Aussagen im Wege zu beweisen anstelle der beantragten Anhörung unzulässig, wenn eine Partei zu Zwecke des Bahnbeweises die Vernehmung des Zeugen verlangt.

Denn grundsätzlich muss sich ein Zivilgericht selbst einen persönlichen Eindruck von einem Zeugen verschaffen, wenn es auf dessen Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit ankommt.

 

 

Abgebildet wird die geltende Rechtslage in einem Urteil des Bundes Arbeitsgericht vom 23.10.2014 (2 AZR 865/13).