Brief- und Fernmelde-/Kommunikationsgeheimnis: Was darf man, was nicht?
Die Kommunikation mittels Briefen, E-Mails, SMS, etc. ist privat und Nutzer möchten sich darauf verlassen können, dass dieser Austausch auch privat bleibt. Der Gesetzgeber erkennt dieses hohe Gut des Schutzes der nicht-öffentlichen Kommunikation an und schützt es sogar im Grundgesetz.
Das in Art. 10 GG normierte Briefgeheimnis schützt nicht nur verschlossene Briefe, sondern auch Postkarten und Pakete. Wer fremde, an einen bestimmten Adressaten gerichtete Post öffnet, macht sich u.U. sogar gem. § 202 StGB strafbar. Das Kommunikationsgeheimnis, früher Fernmeldegeheimnis genannt, dehnt den Schutzbereich des Briefgeheimnisses auch auf „unkörperliche“ Kommunikation, wie bspw. E-Mails und Chat-Nachrichten aus. Erkennbar private Nachrichten, die über elektronische Kommunikationsmittel versendet werden, dürfen daher auch nicht einfach ohne Einverständnis des Absenders weitergeleitet werden. Ebenfalls von Art. 10 GG umfasst, ist das Postgeheimnis, welches den Schutz von Kommunikationsinhalten auf ihrem Weg vom Absender zum Empfänger beschreibt. Betroffen sind daher v.a. Mitarbeiter der Paket- und Briefbeförderungsdienstleister.
Das Postgeheimnis umfasst neben dem Inhalt der Postsendung auch Adressaten- und Absenderdaten.
Verbotene Vornamen
Die Suche der Eltern zu außergewöhnliche Vornamen ihrer Kinder trägt manchmal seltsame Blüten. Deswegen sind die Standesämter aufgerufen, Namensfindungen, unter denen das Kind im Laufe seines Lebens leiden könnte, im Zweifel zu versagen.
Auch Borussia, Loser oder Chaotica haben Standesämter in Deutschland zu Recht abgelehnt. Weitere Ablehungen finden sie nachfolgend:
Vorsorgevollmacht immer sinnvoll - wen bestimmen?
Wem können Sie im Notfall vertrauen? In der Regel dem Lebenspartner. Was aber, wenn der nicht zur Verfügung steht oder die Kinder entweder weit weg wohnen oder aus sonstigen Gründen nicht in Frage kommen?
Soll „lebenslang“ verlängert werden?
In Deutschland wird die lebenslange Freiheitsstrafe für besonders schwere Verbrechen wie Mord verhängt. Nach 15 Jahren Haft kann eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung geprüft werden, es sei denn, das Gericht hat eine "besondere Schwere der Schuld" festgestellt, was die Haftzeit verlängern kann.
Aktuell gibt es Forderungen, die Mindesthaftdauer bei lebenslangen Freiheitsstrafen zu verlängern. Befürworter argumentieren, dass eine längere Haftzeit dem Gerechtigkeitsempfinden der Gesellschaft besser entsprechen und potenzielle Täter stärker abschrecken könnte. Kritiker hingegen warnen vor den Risiken einer solchen Änderung, darunter die mögliche Verletzung der Menschenwürde und die Herausforderungen bei der Resozialisierung von Straftätern.
Bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz Kündigung möglich
Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC während der Arbeitszeit trotz eines entsprechenden Verbots rechtfertigt eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend als über Monate hinweg regelmäßig Internetadressen (URL) aufgerufen und E-Mails zu privaten Zwecken geschrieben hat. Dies gilt nach dem Landesarbeitsgericht Köln umso mehr, zwischen den einzelnen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als 1-2 Minuten liegt, denn dazwischen kann keine Arbeitsleistung erbracht worden sein.