Errichtung eines Testaments in Briefform
Die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch in Briefform möglich. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Brief auch ein Testament sein könne. Bei dieser Frage müsse nach Ansicht der Richter jeweils im Einzelfall geklärt werden, ob der Erblasser bei der Verfassung eines handschriftlichen Briefes Testierwillen habe und sein Brief mithin eine letztwillige Verfügung enthalte.
Kein erfolgsunabhängige Maklerprovision in Form von Reservierungsgebühr möglich
Die Wohnungssuche kann zäh und nervenraubend sein, sodass ein berechtigtes Interesse der Maklerkunden besteht, eine Immobilie zu „reservieren“, sodass diese nicht „weggeschnappt“ werden kann.
Hierfür zahlen Maklerkunden selbst dann bereitwillig einen hohen Betrag an ihr Makler - Unternehmen, sofern die Rückzahlung vertraglich ausnahmslos ausgeschlossen ist.
Wasserschaden: Wenn die Rückstausicherung fehlt
Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachte Rückstauschaden, der durch eine Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, die aber fehlte, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereiches einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Dies hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
Gesellschafterausschluss als ultima ratio
Die Ausschließung eines Gesellschafters kommt als äußerstes Mittel dann in Betracht, wenn grundsätzlich keine weniger einschneidende Maßnahme geeignet ist, einen erheblichen Missstand zu beseitigen. Ist der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, kann es sein, dass man ihn seines Amtes enthebt, damit er als Geschäftsführer keinen Schaden mehr anrichten kann.
Wie schnell müssen Beseitigungsverfügungen bei fehlender Baugenehmigung umgesetzt werden?
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat jetzt entschieden: die sofortige Vollziehung von Beseitigungsverfügungen aus brandschutzrechtlichen Gründen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahren sofortiges Einschreiten erfordert. Dies schließt auch ein, zu prüfen, ob die Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann, etwa durch Erlass einer Nutzungsuntersagung.
Zum Fall:
Der Antragssteller ist Eigentümer eines Grundstücks, dass Straßenseiten mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes betreibt er ein Bistro. Bei Kontrollen vor Ort stellte die Antragsgegnerin, die Stadt, fest, dass an der rückwertigen Gebäudeseite eingeschossiger Anbau mit Pultdach mit einer Grundfläche errichtet worden war. Die Stadt gab dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Anbau vollständig zurückzubauen. Zur Begründung führte die Stadt aus, dass der Anbau ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sei und nachträglich nicht genehmigt werden könne. Die Anforderungen an den Brandschutz, an Rettungswege und an Brandwände würden nicht erfüllt. Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten. Aufgrund der Gefährdungslage für die Gäste und Bewohner des Grundstücks sowie des Nachbargrundstücks sei der weitere Bestand des Anbaus als Aufenthaltsraum nicht zu verantworten. Im Brandfall sei mit hinreichender Sicherheit Schäden an Leib, Leben und Gesundheit dieser Personen zu befürchten. Bei Beachtung der Länge eines Rechtsmittelverfahrens könne die bestehende Gefahr nicht in geeigneter Weise abgewendet werden, wenn der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Der entstehende finanzielle Verlust durch den Rückbau sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da dieser Verlust auf der rechtswidrigen Errichtung und Nutzung beruhen würde und in die Verantwortungssphäre des Antragsstellers fällt.
Das OVG hat in zweiter Instanz zunächst den eingangs geschilderten Grundsatz bekräftigt. Dann lässt es aber eine Ausnahme zu: etwas anderes könne nämlich bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage, ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen. Das sah das OVG hier als gegeben an.