Die Farbe hellblau - Gefahr für den Anwalt, oder: Risiken bei der Verwendung eines Faxgerätes
Wer als Anwalt am Tag des Fristablaufes eine Berufungseinlegung oder Berufungsbegründung mit hellblauer Tinte unterzeichnet und per Telefax bei Gericht einreicht, geht das Risiko ein, dass die Unterschrift beim Empfänger nicht erkennbar ist. Der nachgereichte Originalschriftsatz mit sichtbarer Unterschrift ist dann aber zu spät. Der Schriftsatz ist damit nicht rechtzeitig eingereicht. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 31.1.2019 eine Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen mit Hinweis auf § 130 Nr. 6 ZPO. Diesen Anforderungen genügt eine blässlich-blaue Unterschrift im Zweifel nicht.
[ZAP Nr. 13 | 17.07.2019 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 31.1.2019, III B 88/8]
Türknauf des Todes: wenn die Polizei twittert …
… muss sie vor der Veröffentlichung ausreichende Ermittlungssorgfalt walten lassen. Die Anforderungen an die Polizei und andere Behörden sind höher als die an den Präsidenten der Vereinigten Staaten. POTUS und die Polizei nutzen anscheinend gern die ‚Sofortmedien‘. Nur ist nicht immer alles richtig, was da so auf die Schnelle verbreitet wird.
So wähnte die Polizei Berlin bei einem Polizeieinsatz Räumungswiderstand dergestalt, dass der Handlauf des Kellerabgangs und eine Eingangstüre von den Hausbesetzern in Neukölln unter Strom gesetzt worden sei und hat das so getwittert (unter zusätzlichem Einsatz von Symbolbildern). Tatsächlich war das aber nicht der Fall. Es bestand zu keinem Zeitpunkt deswegen eine Gefahrenlage. Die Medien hatten wegen der Falschmeldung aber schon berichtet, ein Chefreporter der Bild sprach von einem „Mordversuch“. Zwischenzeitlich hat die Polizei den Tweet wieder gelöscht. Reicht das?
Endlich erste Diesel-Nachrüstungen zugelassen
Nicht nur die Autoindustrie hat in den letzten Jahren und Monaten Lösungsumsetzungen verschlafen, auch der Staat. Jetzt hat das Kraftfahrbundesamt (KBA) erstmals eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 für diverse Volvo-Modelle zugelassen, für bestimmte Daimler-Modelle. Im August sollen BMW-Modelle folgen.
Anfangs wurde noch behauptet, dass es keine Hardware-Nachrüstung geben würde. Das scheint unwahr. Die BMW-Modelle, die in Kürze nachgerüstet werden können, werden in den USA schon seit Jahren mit diesem Zusatz verkauft. In jeder Fahrzeug-Bodengruppe sind die Aussparungen schon vorgesehen, weil die Modelle ja nicht zweimal erfunden wurden. Es wurde das Set eben nur in die Modelle eingebaut, die in die USA verkauft wurden.
Verbotene Vornamen
Nachnamen dürfen in Deutschland grds. nicht als Vornamen eingetragen werden, solange man nicht nachweisen kann, dass der Name tatsächlich als Vorname benutzt wird (wie bspw. 'Maier' ist in den Niederlanden ein gängiger Vorname). 'Schröder' hat es nicht geschafft - das ist auch gut so. Ablehnend waren die Standesämter und Gerichte in Deutschland ebenso bei:
Nutzungsausfall: Fahrtüchtig trotz unfallbedingter Verletzung
Eine unfallbedingte Verletzung, die nicht zur Fahruntüchtigkeit führt, hindert nicht den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Donaueschingen in einer mittlerweile häufigen Fallgestaltung: Wenn Versicherer wegen erhobener Schmerzensgeldansprüche wissen, dass der Geschädigte verletzt war, stellen sie sich immer häufiger auf den Standpunkt, dass ihm dann kein Ersatzanspruch für den Ausfallschaden zustünde. Er hätte ja ohnehin nicht fahren können.
Im Donaueschinger Fall kam hinzu, dass der Geschädigte nach dem Unfall vorsorglich ein Krankenhaus aufsuchte, dort aber nach einer Untersuchung noch am selben Tag entlassen wurde. Weil der Geschädigte im Prozess nachgewiesen hat, fahrtüchtig gewesen zu sein, sprach ihm das Gericht die Nutzungsausfallentschädigung zu.
[Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 12.6.2019, 1 C 37/18]
Anmerkung:
Es ist zwischenzeitlich zu einer Unart der Versicherungen geworden, einem verletzten Verkehrsteilnehmer berechtigte Nutzungsentschädigung zu versagen mit dem Argument, der eigene Versicherungsnehmer hat den Unfallgegner so schwer verletzt, dass er ohnehin nicht mehr fahren kann. Dann soll es auch nichts geben!
Wir kämpfen in jedem Einzelfall dafür, dass Nutzungsausfall noch bezahlt wird, denn man muss ein Fahrzeug nicht immer selbst führen, sondern steht einem selbst und nahen Dritten zur Verfügung, und nach einem Unfall eben nicht mehr. Der Nutzungsausfall ist am Fahrzeug anzuknüpfen und nicht am Fahrer.
Korrektur zu oben: es ist eigentlich keine 'Unart', es ist vielmehr eine Frechheit, wie die Versicherungen versuchen, die Ansprüche der Geschädigten zu beschneiden, wo es geht.
Aktuell praktiziert die Sparkassen-Versicherung diese Argumentation in einer konkreten Unfallabwicklung. Wir halten dagegen.