AGG-Hopper: EuGH setzt dem Missbrauch ein Ende
Wer sich offensichtlich nur zum Schein auf eine Stelle bewirbt, die er tatsächlich gar nicht antreten möchte, kann nicht den Schutz der EU- Gleichbehandlungsrahmenrichtlinien und auch nicht des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beanspruchen. Mit seiner Entscheidung hat der EuGH die Position von Arbeitgebern gegenüber Scheinbewerbern, sog. AGG-Hopper, gestärkt, die alleine auf Schadensersatz nach dem AGG abzielen.
Dick im Geschäft - Kündigung
Wird ein Mitarbeiter wegen seines krankhaften Übergewichts (Adipositas) durch den Arbeitgeber gekündigt, muss der Arbeitgeber konkret und detailliert nachweisen, dass der Übergewichtige die ihm aufgetragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Dabei kommt es immer auf die konkrete Tätigkeit an. Demnach kann ein Job, in dem die Arbeitsleistung nicht an körperliche Voraussetzung gebunden ist, nicht ohne Weiteres durch den Arbeitgeber gekündigt werden.
Eine Kündigung bei Übergewichtigen kann grundsätzlich auf einer verhaltensbedingten oder einer personenbedingter Kündigung erfolgen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber hinreichend darlegen, dass der übergewichtige Mitarbeiter nicht so gut arbeite wie er eigentlich könnte.
Wer seinen Chef bedroht, riskiert die fristlose Kündigung
Obwohl das Arbeitsverhältnis seit den achtziger Jahren bestand, durfte der Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, nachdem dieser seinen Chef unter anderem mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ bedroht hatte. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.
Obwohl der Mitarbeiter von einer öffentlichen Telefonzelle aus anrief und sich nicht zu erkennen gab, erkannte der Arbeitgeber den Mitarbeiter an seiner markanten Stimme.
Was darf alles zum Mindestlohn hinzugerechnet werden?
Bei richtiger Formulierung ist Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anrechenbar. Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann zur Erreichung der Lohnuntergrenze herangezogen werden. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun in einem Grundsatzurteil bestätigt.
Danach sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld grundsätzlich freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Sind Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld plötzlich auch als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung anzusehen, dann können sie auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nicht anrechnungsfähig sind Zahlungen, die dem Ansporn dienen sollen oder Dank für eine bestimmte Betriebstreue darstellen. Maßgeblich ist insoweit auch, ob das Urlaubsgeld von den Regelungen zum Urlaub abhängig ist oder ob es bewusst eine saisonale Sonderleistung darstellt (BAG, Urteil vom 12.10.2010, 9 A ZR 522/09, Rdnr. 24).
Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
Will der Arbeitgeber einen Kündigungssachverhalt feststellen, darf er den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmen muss.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. In dem Fall hatte der Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen bekommen. Das Internet durfte er allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen nutzen. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Der Arbeitnehmer hatte vorher nicht zugestimmt. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.