Wer sich offensichtlich nur zum Schein auf eine Stelle bewirbt, die er tatsächlich gar nicht antreten möchte, kann nicht den Schutz der EU- Gleichbehandlungsrahmenrichtlinien und auch nicht des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beanspruchen. Mit seiner Entscheidung hat der EuGH die Position von Arbeitgebern gegenüber Scheinbewerbern, sog. AGG-Hopper, gestärkt, die alleine auf Schadensersatz nach dem AGG abzielen.
Das EuGH hatte jetzt in einem besonderen AGG-Hopping Fall zu entscheiden. Ein Volljurist mittleren Alters bewarb sich bei zahlreichen Kanzleien und Unternehmen, wurde oftmals abgelehnt und klagte dann auf Schadensersatz wegen angeblicher Diskriminierung aufgrund seines Alters und/oder Geschlechts. Nachdem er sich auf die Stelle eines Trainee bei einer Versicherungsfirma beworben hat und abgelehnt worden war, führte er gegen das Versicherungsunternehmen ein Verfahren. Daraufhin wiesen sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Klage ab und das BAG legte die Sache dem EuGH vor.
Der EuGH weist in seinem Urteil auf folgendes hin:
Wer gar nicht die Aufnahme einer Tätigkeit erstrebt, sondern mit seiner Bewerbung und auf Grundlage des formalen Status als Bewerber alleinig das Ziel verfolgt eine Entschädigung geltend zu machen, kann sich nicht auf den Schutz der Richtlinie berufen, welche den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ gewährleistet. Zudem kann dieses Verhalten als Rechtsmissbrauch bewertet werden.
Klar gestellt wurde, dass Scheinbewerber kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, selbst wenn Indizien für eine Diskriminierung vorliegen.
Es dürfen also nur solche Personen als Bewerber in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, die eine Bewerbung subjektiv ernsthaft betreiben. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast auf Arbeitgeberseite. Kriterium für eine Scheinbewerbung oder einen Rechtsmissbrauch kann zum Beispiel sein, wenn sich Bewerber trotz Nichterfüllen der (sachlich gerechtfertigten) Einstellungskriterien auf Stellen bewerben.
[Quelle: EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Az C-423/15]