Hat ein Arbeitnehmer die nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) erforderliche Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildern oder Filmaufnahmen für die Internetseite des Arbeitgebers erteilt, erlischt dieses Einverständnis nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einem Arbeitnehmer/in muss klar sein, dass die Erstellung betrieblicher Bild- und Filmaufnahmen in der Regel sehr kostenaufwändig ist und nicht bei jedem Personalwechsel neu gestaltet werden können. Das gilt insbesondere, wenn eine Darstellung keinen Bezug auf die individuellen Person nimmt.

Hat eine Seite die Kündigung ausgesprochen, es ist aber noch eine Kündigungsfrist einzuhalten, quasi eine restliche „Zwangsehe“ auf Zeit, überlegt mancher Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bis zum Vertragsende freizustellen. Dadurch soll manchmal verhindert werden, dass sich die Präsenz des Arbeitnehmers im Betrieb negativ auf Kollegen oder auf Kunden auswirkt. Meist lässt mit Kündigungsausspruch die Motivation auch erheblich nach.

So besinnlich es oft am Jahresende zugeht, so sehr kann auch die Weihnachtszeit den Geldbeutel belasten. Da kommt eine Finanzspritze vom Arbeitgeber in Form des Weihnachtsgeldes vielen Arbeitnehmern sehr gelegen.

Zu spät zur Arbeit zu kommen rechtfertigt eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung.

Pünktlichkeit gilt nicht nur als Arbeitstugend, sondern wird grundsätzlich von allen Mitarbeitern eines Unternehmens vorausgesetzt. Denn Arbeitsleistung ist Bringschuld. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter die Arbeitsleistung vor Ort erbringen müssen.

Bei Stau oder schlechten Witterungsbedingungen muss der Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen treffen. Denn das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer selbst. Ist also ein Streik oder ein Unwetter angekündigt, muss er im Zweifel früher losfahren, um eine Verspätung zu verhindern.

Kommt der Arbeitnehmer zu spät, kann der Arbeitgeber einerseits den Lohn kürzen, außer im Tarifvertrag ist explizit etwas anderes vereinbart. Bei flexibleren Arbeitszeiten kann der Arbeitnehmer allerdings die versäumte Zeit auch nacharbeiten.

Aber ein zu spät kommen rechtfertigt grundsätzlich eine Abmahnung.

Nicht selten drohen bei internen Streitigkeiten externe Dienstleister damit, dass sie gar nicht Freelancer sind, sondern Arbeitnehmer mit den üblichen Prüfungskriterien der Weisungsabhängigkeit oder der festen Eingliederung in die betriebliche Organisation. Wenn das betreffende Unternehmen realiter der einzige Auftraggeber ist oder 5/6 des Umsatzes ausmachen, entscheiden die örtlichen Arbeitsgerichte, die ohnehin arbeitnehmerfreudig entscheiden, gegen den Arbeitgeber.